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der
Lehns-Verhältnisse.
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deren Orten. Es werden diese Fruchtzinse in jenem altern Registern aus-drücklich als Lasszinsen und die Güter als Lassgüter bezeichnet, aber esist daraus im Laufe der Zeit ein erblicher Besitz geworden.
Auf die Natur dieser bäuerlichen Lehne und der Besitz-Verhältnissehier noch näher einzugehen, enthalten wir uns, weil diese Dinge keinepraktische Bedeutung mehr für die Familie haben, so grosses historischesInteressse sie auch im Allgemeinen für den Geschichtsforscher bieten, dadie Thüringensche Dorf- und Flur-Verfassung besonders auch in den Wan-genheim'schen Gerichten sich in auffallend zäher Weise in ihren mittel-alterlichen Verhältnissen bis in die neuste Zeit erhalten hatte, währendjetzt nach Ausführung der Separationen in der Mehrzahl der Wangen-heim'schen Ortschaften die Erinnerung an jene Verhältnisse bald ganzverschwunden, und der Utilitäts-Richtung unsrer Zeit zum Opfer gefallensein wird.
In der Ortsbeschreibung der Wangenheim'schen Besitzungen wer-den wir vielleicht auf manches Einzelne noch zurückkommen. Im All-gemeinen ist hier aber noch zu bemerken, dass, während die Gemeindeden Heimbürgen mit seinen Kumpanen an ihrer Spitze hatten, welche dieRepräsentanten der Gemeinde als solche waren, und auch als die Ge-meinde-Vormünder, Vormundschaft, bezeichnet werden, jeder Lehnherrin jeder Ortschaft auch noch seinen Lehnsschultheiss bestellte, welcher na-mentlich die eintretenden Lehnfälle zu überwachen, und sowohl die vor-fallenden Lehngelder, als den Geschoss für den Lehnherrn zu erhebenhatte. Die Gerichtsschöpfen als Beisitzer sowohl der Rügegerichte alsder peinlichen Gerichte, wurden zwar wohl häufig aus der Zahl der Gemein-de-Vormünder genommen, dies war aber nicht nothwendig. An sonstigenGemeindebeamten kommen in jeder Ortschaft die s. g. Steinsetzer, dasheisst die für die Aufrecht-Erhaltung der Feld-Ordnung und der Grenzenin der Flur verantwortlichen Gemeinde-Glieder, und als deren Gehülfenund Unterbedienten der Schütz (Flurschütz) und die Hirten vor, Kuh- Schwei-ne- und Gänsehirten, die Schäfereien waren überall vorbehaltnes Eigen-thum der Herren v. Wangenheim als Grundherren und wurden zu einerbestimmten Stückzahl in jeder Dorfsflur mit Schafen belegt, welche ent-weder von herrschaftlichen Vorwerken aus eingetrieben, oder durch Ver-pachtung an einen Schäfer in der Gemeinde benutzt wurden.
Die Schenckstätten, Gemeinde-Backhäuser und die Mühlen waren ingleicher Weise vorbehaltenes Eigenthum der Grundherrschaft, und wur-den theils durch Verpachtug oder Vererbleihung benutzt, theils warenbesonders Schenken und Backhäuser schon frühzeitig gegen festen Zinsden Gemeinden selbst überlassen.
Die Feldmarken und Fluren der einzelnen Dörfer waren fest begrenztund gegen einander abgeschlossen, nur auf alten Wüstungen und verlas-
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