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I. Buch. Sechstes Capitel.
wem das Grundstück lehnt, dem zinst es auch, wurde durch die manch-faltigsten Ausnahmen durchbrochen, wie wir aus allen alten Theilzettelndes Geschlechts dafür die Beispiele zahlreich zusammenstellen könnten.
Die lOprocentige Lehnwahre d. h. die Abgabe des zehnten Theil-des Werths von allen Immobilien bei Besitz-Veränderungen, eine Abgabe,von welcher nur in Erbfällen der succedirende Descendent für seinen Erb-theil, nicht aber für die von seinen Mit-Erben acquirirten Theile, des iiterlichen Haus-, Hof- und Grundbesitzes befreit war, erscheint als eine ganzallgemeine Last der bäuerlichen Güter im Umfange der Wangenheim'-sehen Gerichte, und mag das Drückende dieser Abgabe die Veranlassunggewesen sein, dass die ursprünglich wohl überall vorhanden gewesene Ge-schlossenheit der Bauergüter und der einzelnen Hufen in den meistenWangenheim'schen Dörfern dadurch allmählich gelockert und die Hufenin walzende Aecker verwandelt wurden, indem die Geschwister sich inden Grundbesitz ihrer Eltern naluraliier theilten, um die lästige Ab-gabe an den Lehnherrn dadurch zu umgehen, oder doch auf den Werthder Haus- und Hofstelle, welche ein Mit-Erbe annehmen musste zu be-schränken.
Neben diesem hohen Lehngelde waren sämmtliche Bauergüter derBegel nach zu Diensten mit der Hand und mit dem Spannwerke ver-pflichtet, welche nach den manchfaltigsten Modificationen, theils zu oeko-nomischen, theils zu baulichen, theils zu häuslichen Verrichtungen erfor-dert wurden, und welche man vielleicht als aus dem Lehns-Nexus ent-springend annehmen kann.
Alle übrigen Abgaben der Unterthanen waren wohl nicht aus derLehnherrlichkeit abzuleiten, sondern beruhten, wie z. B. der Voigtweizenaus den drei Behringer Dörfern und die Voigt-Pfennige auf der altenVoigtei über die Hersfelder Güter, und also auf der Gerichtsherrlich-keit, welche eben auch wohl als das Fundament des Geschosses anzusehenist, eine sehr alte Geld-Abgabe, für welche anscheinend die Gemeinde insolidum haftete und verpflichtet war, wenn auch hier und da die repar-tirte Abgabe von den einzelnen Censiten direkt an ihre Juncker bezahltwurde.
Die übrigen im Ganzen sehr massig erscheinenden baaren Geld-Ge-fälle an Erbzinsen, wie die Natural-Gefälle an Gänsen, Michaelis-Hähnen,Fastnachtshühnern, Oster-Eiern und Oster-Lämmern (Lammsbäuche) sindwohl, ebenso wie die Frucht-Gefälle an Rocken, Gemengkorn, Gersteund Hafer als grundherrliche Abgaben zu betrachten, ja zum Theil habendie vorkommenden Haferzinsen nach den altern Zins-Registern den Cha-rakter reiner Zeitpacht für die den Censiten zur Urbarmachung und Be-bauung überlassenen Wüstungen bei Kälberfeld und Kahlenbergam Hörseiberge und auch zu Reichenbach, Oesterbehringen und an-