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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
Entstehung
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Lehns-Ve rhältnisse

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37. Dietrich Tenstedt und Dietrich Smogel Bürger ZU Thamsbrückhaben 3 Hufen Lehn in Sonneborn welche Erwin Marschall unddarauf Conrad Rost besessen. 1435

38. v. Knoblauch in HochheimHermann Knobelauh 1419

Hermann Knoblauchs Güter sind 4 Hufen 1442Hermann Knoblauh verkauft Lehn an Apel Werner 1470

39. v. Breitingen in Tüngeda.

Hans und Eckard v. Breitingen haben einen Siedelhof und 6 HufenLand zu Lehn. 1447.

40. v. Scharffenstein zu Goldbach und Hochheim

Hans v. Scharffenstein erhält Consens zur Verpfändung einer HufeLandes vor Goldbach 1498.

Christoff, Wilhelm, Christoph Joachim und Stolanus v. Scharf-fenstein werden mit einer Hufe Landes in Eberstedt belehnet 1510.

41. von Hörseigau zu Grossenbehringen, Oesterbehringen und SonnebornDietrich von Hörseigau beleibzüchtet seine Gemahlin Anna geb. von

Aspach mit 2V2 Hufen Land zu Oesterbehringen und Thunger-thal, V2 Hufe Land zu Sonneborn, 6 Malter Korn zu GrossenBehringen 3 Malter Korn und vier Malter Hafer zu Oesterbeh-ringen, welche vom Senior des Stammes Winterstein zu Lehngehen 1552.

Wir schliessen dieses Verzeichniss hier mit dem 16. Jahrhundert, wosich die alten Verhältnisse bereits zu lösen begonnen hatten, und fügenüber die bäuerlichen Lehns-Verhältnisse innerhalb der Wangenheim'-echen Herrschaften nur noch Einiges hinzu.

Bäuerliche Lehn- und Abgabe-Verhältnisse.

In welcher Weise das Lehnwesen zur Grundlage aller rechtlichen undaller Besitz-Verhältnisse in Thüringen sich ausgebildet hatte, haben wirbereits früher erwähnt. Grundherrlichkeit, Gerichtsherrlichkeit und Lehns-herrlichkeit deckten einander und wurden in vielfacher Beziehung gleich-bedeutend, und darum wurden auch die Abgaben, welchen die bäuerli-chen Grundstücke unter den manchfaltigsten Bezeichnungen unterworfenwaren, schon frühzeitig nicht mehr scharf nach dem Rechtsgrunde getrenntauf welchem sie beruhten, und sowohl bei den Theilungen in der Wan-genheim'schen Familie selbst, als bei den häufigen Vergabungen undVeräusserungen an die geistlichen Stiftungen, und bei den Verpfändungenfür aufgenommene Darlehne, wurden Frucht-Gefälle von den den bäuer-lichen Besitzern eingethanen Hufen, mit und ohne Vorbehalt des grund-herrlichen Eigenthums, ebenso wie baare Geld-Gefälle und sonstige Na-turalien zum Gegenstand der Veräusserung, und die allgemeine Regel,

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