Lehns-Verhältnisse.
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c. Lehnbriefe für das I. und II. Viertel desWintersteiner Stammes über 9 freie Höfe zu Sonneborn.
Diese neun freien Höfe zu Sonneborn gehörten zu denjenigen vonErffa'schen Besitzungen in Sonneborn welche Hans von Wangen-heim 1497 von Hans und Heinrich von Erffa erkauft hatte, und inAnsehung deren anscheinend eine Lehnherrlichkeit von dem Hause Sachsendarum in Anspruch genommen werden konnte, weil dieselben als Perti-nenzien des Schlosses Erffa angesehen wurden dessen LehnsherrlichkeitLandgraf Balthasar 1390 sehr wider den Wunsch der Vasallen vomStifte Fulda erworben hatte, während die Herren v. Erffa ihre Son-neborner Besitzungen bis dahin ebenso wie die v. Wangenheim im-mer noch direct von Fulda empfangen hatten.
Ueber den eigentlichen Zusammenhang dieses anscheinend mit derFulda'schen Lehnsherrlichkeit über Sonneborn collidirendem Lehns-Verhältnisses haben wir unsere Vermuthung in der ersten Sammlung derRegesten und Urkunden Reg. 259 p. 288, 300 und 305 bereits ausgespro-chen, und seitdem keine neuen Daten aufgefunden, welche zu einer Berich-tigung unserer damaligen Ansicht führen könnten.
d. Lehnbrief für das I. und II. Viertel über die Schaftrift,4 Hufen Land, einen wüsten Hof und eine Wiese zu Brüheim.
Hans von Wangenheim der gemeinschaftliche Stammvater des I.und IL Viertels hatte im Jahre 1486 vom Churfürsten Ernst zu Sach-sen 4 Hufen Landes, eine Schaftrift, einen wüsten Hof und eine dabeigelegene Wiese für 100 Rheinische Gulden und gegen Erlegung einesjährlichen Erbzinses von 12 Gulden erkauft, und war in den Jahren 1522und 1533 seinen Söhnen Lutz und Friedrich dieser Besitz mit der Ver-günstigung bestätigt worden, dass sie und ihre Erben diesen vorbehalte-nen Erbzins jeder Zeit mit 200 Rheinischen Gulden sollten ablösen dürfen.Nachdem diese Ablösung nun wirklich erfolgt, wurde 1556 von denHerzögen Johann Friedrich dem Mittlern, Johann Wilhelm undJohann Friedrich dem Jüngern dieses bisherige Erbzinsgut für Frie-drich den Aeltern, und Wolf Veit, Lutzens Sohn, beiden von Wan-genheim in Mannlehen verwandelt, welches sie und ihre Leibes-Lehns-Erben hinfüro, wie es in den von nun an ausgefertigten Lehnbriefen heisst:neben vnnd Inn denn andern Irenn Lehenguttern vordienenn, dennLehen fo offt die zu fall kommen rechte volge thun, vnnd fich fün-ften damit haltenn follenn, wie Mannlehngütter alt herkommen rechtvnnd gewonheit ift.
Diese Stücke sind nun seitdem ebenso wie die freien Höfe in Son-neborn den Familien-Gütern des I. und II. Viertels des Stammes Win-terstein einverleibt geblieben.