Druckschrift 
Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
Entstehung
Seite
84
Einzelbild herunterladen
 

i^M^M^^MMBBBB^^BBBI

84

I. Buch. Sechstes Capitel.

die Kolgruben , den Steinwegk vnd das gehultze darumb bisz in diekrautgerten, den Sorberg den Petersberg, den Heydelberg das Seiich,die zwelff acker darüber die alden Katzenhart, die neuen Katzenhart,den Iieintzenberg, den Karnberg, den Rubenbergk, das gehulz indem Reyn das holtz in der Tungerhardt alles vnd igliches mit geist-lichen vnd werntlichen lehen, Renten, Zinszen, geschofsen, gefeilenMolen Backhewssern Schenkfteten Wafsern Wafserleufften fischereienteichen teichfteten, wonnen, weiden, mit fronen dinsten vnd alleneren, nuezen wirden gerechtikeiten, gewonheiten vnd allen andernzu vnd ingehorungen, vnnd was sie haben von lehen, hofen vndZcinsen zu Grumpech, Aschra, Eschenberg, Buffeleuben,Goltpach, Eberstedt, Bruheim und Tungeda wie das alles undigliches von yren eidern vnd vetern auf Sie komen ist,und diese Aufzählung der Lehnstücke ist seitdem unverändert in alle fol-genden Lehnbriefe übergegangen.

In den dem Stamme Wangenheim nach dem Ableben des gemein-schaftlichen Stamm-Vaters Bernhard ertheilten Lehnbriefen, deren ältstvor-handner am Dienstage nach Jubilate 1533 zu Weimar für Hans, Ge-org und Reinhard Bernhards Söhne ausgefertigt ist, werden aber fol-gende Lehn stücke aufgeführt:

Nemlich Wangenheim mit allen feynen Zugehörungen Iren taill,der Inen darann zuftehet item das DorfF Hochheim die helffte mitfeiner zugehörunge, wie es an fie kommen ift, das Dorff Tungedamit der behaufunge vnnd denn gerichten , denn Steinhoff zu Bru-heim mit feinen zugehorungenn Inmaffen der von Hermann Schafferkaufft Ist worden Jdes mit feinenn gerechtigkeitenn Zinfen, gültennFreiheiten zu vnnd eingehorungen, wie folches alles von Bernhart-ten Iren vatter vnnd Bernhartten Irem Bruder felligen auff Siegefallenund daneben wurden seit 1491 besondere Briefe über die Verleihung derMarktgerechtigkeit zu Hai na ausgefertigt, bis anscheinend unter HerzogErnst dem Frommen eine genaue Specification der Lehnstücke des Stam-mes Wangenheim in noch ausführlicherer Weise, als solche in denLehnbriefen des Stammes Winterstein schon länger herkömmlich war,auch in diesen Lehnbriefen aufgenommen wurde, und dabei die Marktge-rechtigkeit zu Haina, welche identisch mit der Gerechtigkeit zum Hay«der Lehnbücher des Wintersteiner Stammes erscheint, auch dem all-gemeinen Lehnbriefe einverleibt wurde.

Der Lehnbrief de dato Gotha den 12. August 1644 führt nämlichdie Lehnstücke nun in folgender ausführlicherer Weise auf:

Diese nachgeschriebe?ie Giithere von Uns zu Lehen rührende Wäu-gen heimb mit allen feinen Zugehörungen, soviel jedem zu feinem