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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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I. Buch. Sechstes Capitel.

auch immer im Besitze des Patronats, der Mühle zu Meibom und desHerrenbergs geblieben seien; die verpfändeten Stücke müssten daher ein-gelöst werden. Der Zusammenhang mag aber doch wohl ein anderersein, da wir Hastrungsfeld später nicht mit Wenigen-Lupnitz inFarrenrodeschen und darauf TJtterodtschen Besitz, sondern mit Et-tenhausen im Besitze der Herren vonHerda zu Brandenburg finden,und wenn wir dieses Dorf im landgräfiichen Lehnbriefe von 1425 zumletzten Mal aufgeführt sehen, so mag dasselbe wohl bei Gelegenheit der*Acquisition der bis zum Jahre 1411 an die Gebrüder von Herda verpfän-det gewesenen Fuldaschen Fruchtzinsen aus Sonneborn, Brüheim undHaina vielleicht zuerst pfandweise, dann aber eigenthümlich an die vonHerda überlassen, und der Lehns-Nexus auf das Stift Fulda durch ir-gend eine Uebereinkunft mit dem M eis senschen Hause übertragen sein,da wir schon unter Markgraf Balthasar mehrfachen solchen lehnherrli-chen Austauschungen mit dem Stifte Fulda begegnen.

Alle übrigen in den Wintersteiner Lehnbriefen genannten Objektewurden bei allen folgenden Belehnungen stets gleichmässig benannt undjfortgeführt, wiewohl hinsichtlich mancher derselben im Laufe der ZeitfcVerdunkelungen und Ungewissheiten eingetreten waren, welche zu theil-iweisem Verlust des Besitzes geführt haben, wie das namentlich mit deiLLehnen und Zinsen zu Treffurt, Bischoffrode, Scherbde, Salzrie-1den, Gossertrode, Bieden u. Burfeld der Fall ist. Hinsichtlich mau-.eher derselben scheinen auch wie bei Hastrungsfeld lehnsherrliche Anspräche des Stifts Fulda den Besitz zweifelhaft gemacht zu haben, w»wir die Herren von Besä mit der Gerichtsbarkeit in Burenfelt (Benerfeld) und andern Gütern daselbst und der Wüstung Rieden bei Lupnitz belehnt finden (Schaunat Client. Fuld. p. 51), worüber später 150!seq. nachdem auch die Kartheuser zu Eisenach Besitz in Beuerfeld erworben, und Hans von Wangenheim den dritten Theil de:Gerichte des Dorfs und der Schäferei welche Hans von Besä dem Hetmann Metz wiederkäuilich eingethan, von diesem zurückgekauft hatte.noch mannichfaltige Irrungen entstanden, aus denen aber die Erhaltuifdes Wangenheim'schen Besitzes nicht hervorging.

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b. Lehnbrief über Wangenneim1. für den Stamm Wangenheim; 2. für den Stamm Winterstein.

In den spätem Lehnbriefen über Wangenheim, welche seit 13«beiden Stämmen ertheilt wurden, wurden diejenigen Lehnstücke der trihern Orlamündeschen Lehnbriefe, welche dem Wintersteiner Lebtbriefe nicht einverleibt waren, Seitens des Sächsischen Lehnshofs z* Jmit aufgenommen, aber da durch die Lehns-Auftragung von 1395 Seite«!des Wintersteiner Stammes an Markgraf Wilhelm, Seitens des "W»f.