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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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Lehns-Verhältnisse.

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Heinrichsberg, dem Lehnbriefe vom Tage Echardi 1357 über dieinnerhalb der Wangenheim'schen Gerichte heimgefallenen Salza'schenGüter auch sonstige Lehnbriefe für das Wangenheim'sche Geschlecht ausdem 14. Jahrhundert sich nicht erhalten haben, wiewohl nach den in derIL Sammlung von Urkunden und Regesten zu dieser Geschichte enthal-tenen Regesten aus den Lehns Registern des Dresdener Archivs nachdem Ableben Landgraf Friedrich des Ernsthaften im Jahre 1349 eineBelehnung der Gebrüder und Vettern von Wangenheim mit den Schlös-sern Winterstein und Brandenfels sammt den Dörfern Grossen-Behringen, Tungeda, Craula den Gruben (?) und dem Heinrichs-berg stattgefunden hat, daneben auch den Brüdern Friedrich und Al-bert von Wangenheim noch besonders ein Burglehn zu Tenstedtmit 4 Hufen Lehnland und der Voigtei über 5 Hufen sowie 1 Mark Sil-bers jährlicher Aufkünfte an Bankgeld zu Lehn gegeben wurde, es auchkeinem Zweifel unterliegen kann , dass bei den folgenden Veränderungenin manu dominante und serviente und nach der Lehnsauftragung von Wan-genheim förmliche Lehnbriefe ausgefertigt sein werden.

Jedenfalls steht soviel fest, dass im Laufe des nun folgenden 15.Jahrhunderts die lehnrechtlichen Verhältnisse in Thüringen allmählig alleübrigen Formen des Eigenthums und des Besitzrechts an Grund und Bo-den absorbirten, und für alle ländlichen Besitzungen, Rittergüter wieBauergüter die Lehnsbarkeit zur Regel und das freie Eigenthum so sehrzur Ausnahme wurde, dass z. B noch bis in die Mitte des 19. Jahrhun-derts nach den im Herzogthume Gotha bestehenden gesetzlichen Bestim-mungen, bei Bestellung einer vertragsmässigen Hypothek an Grundstückendie Ertheilung des lehnsherrlichen Consenses eine unbedingte gesetzlicheVoraussetzung war (Brückners Gothaisches Privatrecht §. 491 seq.) unddaher die Anomalie eintrat, dass der Eigenthümer eines freien allodialenGrundstücks, wenn er sich zur Verpfändung und Bestellung einer ver-tragsmässigen Hypothek veranlasst sah, diese Disposition nur dadurch zurPerfection bringen konnte, dass er sein freies Allodium irgend einem Lehnsherrnzu Lehn auftrug und sich nun dessen lehnsherrlichen Consens erwirkte.

Wir finden daher auch sämmtliche Wangenheim'schen alten Stamm-und Familien-Güter im Laufe des 15. Jahrhunderts im Lehns-Verbande,und haben dieselben bis zur Aufhebung des Lehns-Nexus im FürstenthumeGotha im Jahre 1848 in diesem Verbände gestanden. Sie zerfielen derHauptsache nach in die vom Hause Sachsen und vom Stifte Fuldarelevirenden Lehne, während daneben einzelne Zweige des Geschlechts auchnoch vom Stifte Hersfeld, von den Grafen v. Schwarzburg und denGrafen von Gleichen mit ihren Familien-Gütern verbundene Pertinenz-stücke zu Lehn trugen.

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