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I. Buch. Sechstes Capitel.
und wenn er nun auch die Besitzungen in Grossen-Behringen, Wolfs!behringen, Hütscherode und Westheim auf das Zeugniss seiner;.Räthe am 21. Juni 1305 als Lauterberg'sche Lehnstücke anerkannte,so zeigt doch der weitere Verlauf, dass die landgräflichen Bestrebungeidiese Lehnsherrlichkeit für das eigene Haus zu erwerben, nicht ohne Er-'folg blieben, und wenn der erste landgräfliche Lehnbrief von 1325 überdie Dörfer zu Behringen und den Hof zu Hesswinkel „wie solches AUles die von Treffurt vorher besessen und willig aufgelassen hatten 1,es auch zweifelhaft lässt, ob in dieser landesherrlichen Verleihung auci,die früher Lauterberg'schen Lehnstücke mitbegriffen waren oder nicht, ststeht doch soviel fest, dass von da ab die landgräfliche Lehnsherrlichkeit überBehringen fortdauernd festgehalten und mit der wahrscheinlich gleichzeitigfestgestellten über die Herrschaft Winterstein in Verbindung gebracht ist
Dass dies jedoch nicht ohne Weiterungen abgegangen sein wirdworüber uns die nähere Kunde freilich nicht aufbewahrt ist, müssen -wirdaraus schliessen, dass einerseits die Grafen von Lauterberg, als Yasallen des Stifts Quedlinburg, bis zu ihrem Aussterben, die von Wan-genheim neben andern Orten anscheinend auch immer noch wegen Bellringen als subinfeudirte Vasallen in ihren Lehns-Registern aufführen, an-drerseits aber auch die Herren von Wangenheim durch die LehnsAuftragung eines grossen Theils ihrer Besitzungen an die Grafen vonOrlamünde sich einen Schutz gegen die überwiegende landgräfliche Gewallzu gewinnen suchten, wofür der Orlaniündesche Lehnbrief von 1321Zeugniss ablegt. Auch dieser Lehns-Nexus zum Orlamünder Grafenhause, wenn derselbe auch in Folge des Thüringenschen Grafenkriegs umder Abtretung der Herrschaften Orlamünde und Weimar an das land-gräfliche Haus seine Bedeutung faktisch bald verlor, und seit 1335 einOrlamünd'scher Lehnbrief nicht weiter zu unserer Kunde gekommen ist.scheint seitens der Grafen von Orlamünde als Lehnsherren formell nochaufrecht erhalten zu sein, indem die übrig gebliebene und erst 1467 ausgestorbene Lauenstein'sehe Linie dieses Grafenhauses wenigstens inbrüderlichen Theilungs-Vertrage vom 29. Juni 1414 (abgedruckt in vorSchultes Coburg-Salfeld'scher Landes-Geschichte II. Theil Urkui-denbuch Nro. LV) unter den Ritterlehn und Mannschaften, welche von dt:Theilung ausgeschlossen und in Gemeinschaft bleiben sollen, auch dievon Wangenheim aufführt.
Wenn sich nun auch seit 1335 kein später ertheilter Orlamünd'sLehnbrief unter den Urkunden der Wangenheim'schen Archive hatfinden lassen, so findet sich doch auch kein landgräflicher Lehnbrief Sdie Wangenheim'sche Familie, in welchen die Orlamündeschen Lebßtücke mit aufgenommen wären, aber es ist dabei zu berücksichtigen, dasausser dem landgräflichen Lehnbriefe vom Thomastage 1340 über das Schloß