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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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I. Buch. Sechstes Capitel.

sessenen, in den allgemeinen Familien-Verband nicht gehörigen Güter,wie z. B. Graitschen und Wake werden bei der Beschreibung dieserGüter berührt werden.

Sechstes Capitel.

Die Lehns-Verhältnisse.

A. Passiy-Lehoe.

Im ersten Capitel wo wir den Namen und die Abkunft des Geschlecht;besprachen, ist es bereits angedeutet, dass wir Wangenheim mit sei-nem Zubehör zunächst als freien allodialen Besitz des Geschlechts findendessen Bewahrung als freies eigenes Gut aber dem, nach Befestigungseiner Territorial-Hoheit und Erreichung voller landesherrlicher Gewal;unausgesetzt strebenden Thüringenschen Landgrafenhause gegenüber, im-jmer misslicher wurde, das Wangenheim'sche Geschlecht zur Eingehung!manchfaltiger Lehns-Verbindungen, durch allmählige Auftragung des grö«-|sern Theils seines frei eigenen Guts zu Lehn und dessen Bückempftvon verschiedenen Lehnsherren nothigte, bis endlich auch der Beat des]alten Erbes, das Schloss Wangenheim mit Zubehör, 1395 dem land-gräflichen Hause zu Lehn aufgetragen werden musste.

Ob die Voigtei über Katterfeld, welche Ludwig v. Wangenheilvom Landgrafen Hermann und dieser vom Stifte Fulda als Beneficiutempfangen, und seinerseits wieder den Herren v. Güntersleben allBeneficium übertragen hatte, und von diesen zur Ueberlassung derselbe;an das Kloster Georgenthal zurück erwarb, als ein lehnrechtlicher Be-sitz oder als ein Ministerialitäts-Verhältniss anzusehen sei, erscheint zwei-felhaft, da die in der Urkunde gebrauchten Ausdrücke (,,ab eo in beneßcio acceperani, ipse aulern ab Hermanno Landgravio, idemque Ladgravius ab ecclesia Fuldensi in beneficio habebat") auf beiderlei Verhältnisse bezogen werden können. Die Annahme eines Ministerialitäts-Ne» 1 'dürfte aber die näherliegende sein, und nur soviel unzweifelhaft festhen, dass das Bechtsverhältniss unter welchem die Voigtei über Kattedfeld von Fulda an den Landgrafen, von diesem an Ludwig v. War-genheim, und von Ludwig v. Wangenheim an Hartmann und Ortwin von Güntersleben übertragen war, in allen diesen Uebertragungsfällen dasselbe war, und also, wenn es ein Lehns-Verhältniss, der Lawgraf wie Ludwig von Wangenheim als Vasallen erscheinen, wennaber ein Ministerialitäts-Verhältniss war, der Landgraf ebensowohl Minsterialer der Fulda'schen Kirche war, wie Ludwig von Wangenheilals solcher bezeichnet wird.

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