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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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I. Buch. Fünftes Capitel.

die zweckmässige Bestimmung des Burgfriedens von 1389 früher gebüh-rend beobachtet war, und so wurde es von der Mitte des vorigen Jahr-hunderts an die stehende Regel, dass das Patronat-Recht mit der Gerichts-herrlichkeit Hand in Hand ging, und jeder Herr von Wangenheim anden Orten Kirchen- und Schul-Patronat übte, wo er Gerichts-Unterthanenhatte. Durch die im Laufe dieses Jahrhunderts eingetretene Aufhebungder Gerichtsbarkeit und die seitdem auch erfolgte Ablösung der gutsherr-lichen Gefälle, ist nun dieses Criterium für Ausübung der Patronatrechteauch wieder verloren gegangen.

Insofern nun die Familie nicht zu dem gewiss richtigen alten Principeihrer Vorfahren sollte zurückkehren wollen, und die Ausübung des Patro-natrechts als eines Ehrenrechtes des Geschlechts wieder in die Händeihres Seniors und des demselben nach dem neuesten Familien-Fideicom-miss-Vertrage beigeordneten Familienraths legen wollte, und nicht etwadie weitere Entwickelung der alle altern Rechts-Verhältnisse allmähligauflösenden und verflüchtigenden Gesetzgebung des Herzogthums Gothaauch den Wangenheim'schen Patronat-Rechten ihre Endschaft bereitensollte, würde nun eine neue Regulirung der Patronats-Verhältnisse dochzur dringenden Notwendigkeit werden, und hat dem Vernehmen nachauch bereits zur Aufnahme der Sache von Seiten des Herzoglichen Lan-des-Consistorii geführt, von welchem wenigstens im Jahre 1863 bereitsdesfallsige Rechergen angestellt sein sollen.

Bei einer bevorstehenden Regulirung würden nun die Patronat-Rechtedes Stammes Wangen heim, welche mit den Gütern desselben in fremdeHände übergegangen sind, in Ansehung der Pfarren zu Haina und Tun-geda gar nicht mehr als Wangenheim'sehe Ehrenrechte in Frage kom-men, und in Ansehung der Pfarren zu Wangenheim und Hochheimwürde das Patronat-Recht gegenwärtig vom Wintersteiner Stamme wiefrüher mit dem Wangenheimer Stamme so jetzt mit den jeweiligen Be-sitzern der früher Wangenheim-Wangenheim'schen Güter zu gleichenTheilen gemeinschaftlich auszuüben sein. Im übrigen aber würde unsersErachtens, wenn nicht zur alten Regel zurückgekehrt werden und dasPatronat als ein Seniorats-Recht wieder behandelt werden soll, das ein-zig richtige Princip darin zu finden sein, dass die Ausübung des Patro-natsrechts mit dem Besitze derjenigen Familien-Güter jetzt als verbundenbetrachtet wird, mit deren Besitz früher die Ausübung der Gerichts- Erb-und Lehnsherrlichkeit über die betreffende Ortschaft verbunden war.

In diesem Sinne haben wir uns bei einer andern Gelegenheit bereitsdahin geäussert, dass danach das Patronat folgenden Gütern in Zukunftzugeschrieben werden müsse.1. in Wangenheim über Kirche, Pfarre und Schule

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