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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
Entstehung
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Patronats- Verhältnisse.

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Prätension eines prävalirenden Antheils an den Patronatrechten zu Wan-genheim, Hochheim, Westhausen, Pfullendorf, Grossenbeh-ringen mit Reichenbach und Wolfsbehringen die Haupt-Veranlas-sung zu dem, von Seiten des Generals Jobst Melchior v. Wangen-heim als Senior des Winterstein'schen Stammes für sich und seineVettern vom II. und III. Viertel gegen jene Mitglieder des I. und IV.Viertels und gegen den Wang enheim-Wangenheim'schen Stamm er-hobenen Processe gab. Um jedoch der vom Consistorium angedrohten lan-desherrlichen Wiederbesetzung der Superintendentur zu Wangenheimvorzubeugen, verglichen sich die Parteien schon am 27. Septbr. 1708dahin, dass die Beklagten den Klägern das Mitpatronat, nach der Kopf-zahl auszuüben, zugestanden, wobei nur bevorwortet wurde, dass an denOrten, wo der eine oder andere Mitpatron wirklich wohne, durch dieübrigen Mitpatrone jenen in loco wohnenden Vettern keine Person, wel-che ihnen nicht grata durch die plurima vota aufgezwungen werden solle,sondern dass in solchen Fällen den in loco wohnenden Vettern, wenn sieeine qualifizirte Person für die eröffnete Stelle ihren Mitpatronen vorschlü-gen , von den Vettern freundlich willfahrt werden solle.

Bei Vollziehung dieses Vergleichs war aber Friedrich Heinrichauf Scherbda (Heinrichs Sohn vom IV. Viertel) nicht anwesend ge-wesen und widersetzte sich nachträglich demselben, wurde jedoch mitseinen Einreden zurückgewiesen und jener Vergleich unterm 12. Februar1711 landesherrlich bestätigt.

Diese landesherrlich bestätigte Vereinbarung wurde aber von Frie-drich Heinrich geflissentlich ignorirt, und der alte Streit von ihm imJahre 1729 bei Erledigung der Pfarre zu Westhausen und 1732 beider zu Pfullendorf eingetretenen Vakanz wieder angerührt, so dasseine Einigung der Patrone nicht zu erreichen war, und in beiden Fällendas Consistorium die Stellen mit Uebergehung der Patrone wieder be-setzte. Es entstand nun ein neuer Process gegen Friedrich Heinrich,in welchem die Gegner sich zwar auf die im Jahre 1711 bestätigte Ver-einbarung bezogen, ohne dieselbe jedoch zu den Acten zu bringen, undso geschah es, dass der Process dies Mal in zwei Instanzen 1733 und1735 zu seinen Gunsten entschieden, und er bei dem Hechte an denjeni-gen Orten, welche er entweder allein oder mit einigen seines Geschlechtsgemeinschaftlich besitze, die Pfarrer und Schulmeister entweder alleinoder nur mit Zuziehung derer, die nebst ihm zugleich im Besitz seien,durch die mehrsten Stimmen zu berufen, wie billig geschützt wurde. Erstim September 1745 fanden die Herren von Wangenheim jenen Ver-gleich von 1708 wieder auf, und legten denselben dem Consistorio vor,um ihn als die zu befolgende Hegel bei Ausübung der Wangenheim -sehen Patronatsechte zu beachten. Dies geschah jedoch ebensowenig als