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I. Buch. Fünftes Capitel.
Vicarienn S. Hippoliti genandt belehnet, präfentire vnd belehneIn hiermit kegenwertiglich Alfo vnd der geftalt, das er die beidenkirchfpiel vnnd gemeinenn Als die pfar Northofen vnnd das füial imetebach mit Reiner Chriftlichenn lehre gottlichs worts, reichungeder heiligenn Sacramentenn ohne Allenn menschlichenn Zufatz vnndtraditionn treulich vnnd vleyfsigk verforgen Auch mit chriftlichennguten wandel vnd wefen Zu einem chriftlichem exempel vorgehennwolle odder Inn beweifslicher vorbrechunge derer Eins odder Aller £Mir freyftehenn Inenn zu entvrlaubenn vnd den predigtftuhl In Anderwege Chriftlich zu beftellenn. Des allin zu warer vrkunde hab Ichgenanter Friderich vonn Wangheim diefer Zeit der elter meinAngeporenn Rinckpitzfchier Alhie zu ende Angedruckkt GefchehennSontags Quafimodogeniti denn 18. Aprilis Anno domini der wenigerZahl 63.
Jedoch dieses von den Senioren der beiden Stämme auszuübendePatronat-Recht für jeden Stamm des Geschlechts scheint nicht bloss we- 1gen des Patronats über die Pfarren von Haina und Behringen sondernauch wegen der übrigen Wangenheim'schen allmählich, wohl nicht ohneSchuld der Senioren, in Vergessenheit gerathen zu sein, und es entstandenschon im Laufe des 17. Jahrhunderts sowohl zwischen den beiden Stäm-men zu Wangenheim und Winterstein wie zwischen den verschiede-nen Zweigen des Winterstein'schen Stammes manchfaltige Streitigkeitenüber die Ausübung des Patronatrechtes, welche zu ärgerlichen processua-lischen Streitigkeiten führten.
Zunächst scheint ein förmlicher Process über die Ausübung des Pa-tronatrechts zu Grossenbehringen, bei Gelegenheit des Ablebens des |dortigen Pfarrers Georg Obbarius im Jahre 1668 zwischen Heinrich:von Wangenheim zu Grossenbehringen (IV. Viertel) und seinemVettern Jobst v. Wangenheim sammt Brüdern zu Hesswinkel (IL|Viertel) darüber entstanden zu sein, ob nach Massgabe des Antheils anden Gerichten und nach Stämmen (also Viertelsweise), wie Heinrich esprätendirte, oder nach Köpfen, wie Jobst und seine Brüder es präten-dirten, gewählt werden solle. Da alle Vergleichs-Versuche scheiterten,'wurde während des Streits vom Consistorium der Pfarrer Paul Hocker1669 nomine Serenissimi in Grossen-Behringen eingesetzt, schliesslichaber wurde der Process zu Gunsten der Vettern vom IL Viertel und ge-gen Heinrich v. Wangenheim entschieden. Beim Ableben des Super-intendenten Johann Andreas Gnüge am 30. März 1708 erneuerte sichder Streit, und nahmen dieses Mal sämmtliche Familienhäupter beiderStämme daran Theil, wobei wohl die, von Seiten der zu Wangenheiniund Grossenbehringen wohnhaften Mitglieder des I. und IV. Viertelsdes Winterstein'schen Stammes, aufgestellte und hartnäckig verfolgte
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