Patronats -Verhältnisse.
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briefe auch alle geistlichen und weltlichen Lehne der Familie ungeschmä-lert wieder verliehen, und nun sollten diese geistlichen Lehngüter, derenCollationsrecht man den Herren v. Wangenheim ohne irgend eine Ein-sprache zugestanden hatte, zu allgemeinen Zwecken gezogen und einemallgemeinen Vermögens-Körper einverleibt werden; damit war den Patro-nen das Collations-Recht genommen. Die Herren von Wangenheimerschienen auf die Aufforderung der Visitatoren, wie diese am 12. Januar1555 an Serenissimum berichten, in Begleitung ihrer Pfarrer zu Gothaund vernahmen die Propositionen welche die Visitatoren in Gemässheitihrer Instruction ihnen machten. Im Verlaufe der Discussion erklärtendie erschienenen Repräsentanten des Wangenheim- Wangenheim'schenStammes Hans und Georg von Wangenheim, welche durch die Diffe-renzen über die Vicarie b. V. M. in Wangenheim, welche oben er-wähnt wurden, schon mürber gemacht waren, sich den landesherrlichenForderungen unterwerfen zu wollen; die Vettern vom Stamme Winter-stein aber widersetzten sich, und fanden sich besonders durch 4 Punktebeschwert 1. dass der Superintendent zu Gotha die Aufsicht über ihrePfarre in der beabsichtigten Ausdehnung führen sollte, und die Einwei-hung und Bestellung der Pfarrer und Kirchen-Diener nicht den Patronenselbst mehr überlassen sein sollte. 2. dass sie die Confirmation ihrerPfarrer bei Hofe suchen sollten (das landesherrliche Episcopalrecht). 3.dass ihre Leute mit dem Pfarr-Recht beschwert werden sollten (worindieses beschwerliche Pfarr-Recht bestanden, ist nicht weiter aufgeklärt,das den Gemeinden beigelegte Vocations-Recht kann es doch nicht sein).4. dass sie nicht freie Macht behalten sollten, die übrigen geistlichen Lehnenach eigenem Ermessen zu milden Sachen zu verwenden.
Diese Weigerung wurde bei Hofe sehr übel genommen, schon wenigeTage hernach (Montags nach Marcelli den 16. Januar) erging an die Re-nitenten aus Weimar ein sehr ungnädiges Rescript, worin es heisst:
„Wir hetten vns hierinnen zu Euch ein anders verfehen, vnd ift„vnfer ernftes Begehren, ihr wollet von eurem vnbilligen vnd vnbe-„fugten Weigerung gentzlich vnd alfobalden abftehen vnd famt den„euern vnfrer Visitatorum Verordnung nicht allein in obangezeigten„Artickeln, fondern allenthalben vnd durchaus, gleich andern vnfern„gehorfamen Vnterthanen von Adel ohne fernere Ausflucht zu pariren ;„dann wir gar nicht gemeynt, euch allein und für allen andern„hierinnen zu geftehen vnd eures Gefallens walten zu lafsen. Dann,„folt es nit befchehen vnd ihr allein die feyn toollen, fo diefes„Christliche werk zu zerrütten geneigt, fo würde vns vnvermeidlich„Vrfach gegeben, vns alsdann mit Chriftlichen, billigen vnd ernften„Einfehen dermafsen zu erzeigen, des wir euch lieber entübriget feyn