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I. Buch. Fünftes Capitel.
walt, bis allmählich innerhalb der lutherischen Kirche das Consistorial-Sy-stem und damit das Kirchen-Regiment eine feste Gestalt gewann. DieGrafen und Herren, welche sich in der Reichsunmittelbarkeit erhaltenhatten, wie die Grafen von Schwarzburg, oder welche doch, wie dieGrafen von Gleichen, ihre dynastischen Rechte in grossem Umfanggewahrt hatten, errangen auf diese Weise innerhalb ihrer grössern oderkleinern Territorien gleich dem Churfürstlichen Hause die Stellung dessummt episcopi für ihre Landeskirche, oder erwarben doch einige derdarin enthaltenen Rechte, wenn auch die von ihnen eingesetzten Consi-etorien in einer gewissen Abhängigkeit und Unterordnung unter dem Chur-fürstlichen Oberconsistorio verblieben, je nachdem diese Verhältnisse imLaufe der Zeit vertragsmässig geordnet wurden.
Die Herren von Wangenheim machten nun auch einen Versuchinnerhalb ihrer Besitzungen das jus reformandi auf eigene Hand zu üben,und hielten sich für vollständig befugt, die früher von ihnen als Patronenoft an Stiftsgeisliche zu Gotha oder Eisenach verliehenen Pfründen ver-schiedener Altäre in den Kirchen zu Wangenheim, Sonneborn etc. beideren nun eintretenden Erledigung anderweit für Zwecke der Kirche unddes Unterrichts zu verwenden, und so hatten z. B. die Senioren beiderStämme die von ihnen als Patronen relevirende Vicarie beatae VirginnMariae zu Wangenheim geglaubt, dem Sohne des Hans von Wan-genheim, Wangenheim'schen Stammes, zur Förderung seiner Studienals ein Stipendium zuwenden zu können, wie aus der im Jahre 1544 und1545 darüber geführten Correspondenz (gedruckt bei Brückner 1. c. p.27 seq.) hervorgeht. Die Landesherrschaft war aber nicht gemeint der-gleichen ihren Edelleuten nachzusehen, sie bestand nicht allein auf Aus-übung eines wirksamen Ober-Aufsichts-Rechts, auf die Bestätigung dervon den Patronen einzusetzenden Pfarrer, und Einführung des Vocations-rechts der Kirchengemeinden, sondern gab auch bei der Instruction derVisitatoren für die 1555 zur Ausführung gebrachte General-Visitation die-sen ausdrücklich auf, sich nach allen geistlichen Lehen und Gütern zuerkundigen, damit solche in ein Corpus zusammengebracht und sodannzum Besten der Kirchen und Schulen angewendet werden möchten.
Diese aus dem Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit gewiss gerechtfer-tigte Anordnung mochte vom Standpunkte des Rechts aus, der Familievon Wangenheim gegenüber, doch wohl erheblichen Bedenken unter-liegen. Es handelte sich hier um Güter, welche der fromme Sinn der Vor-fahren aus eigenem freien Gute zu Gunsten der Kirche gewidmet, dabeiaber das Recht der Verleihung sich vorbehalten hatte. Als das Geschlecht,durch die äussern Verhältnisse gedrängt, sein freies Gut dem landesherr-lichen Hause zu Lehn aufgetragen und als Lehn von diesem zurückem-pfangen hatte, waren demselben ausdrücklich durch die ertheilten Lehn-
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