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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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Patronat-Verhältnisse.

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genheim (vom Stamme Wangenheim) welcher bei der ersten im Jahre1528 angeordneten Kirchen-Visitation Probst des Collegiatstifts zu Gothawar, wendete sich mit seinem gesammten, ausser dem Scholastikus unddem Cantor aus 12 Stiftsherren, 32 Vicarien und 7 Ehrenbrüdern beste-henden Stifte der evangelischen Lehre zu, und wurde selbst ein so eifri-ger Reformator, dass er bei der zweiten im Jahre 1534 angeordnetenKirchen-Visitation neben Justus Menius, Friedrich Myconius undJohann Cotta mit zum Visitator ernannt wurde, und so den wesentlich-sten Einfluss auf die Durchführung des Reformationswerks in Thüringengewann.

Der schon 1515 bis 1524 als Vicar an der Kirche zu Wangenheimfungirende Sylvester Heuchelhein wurde 1527 als erster evangeli-scher Pfarrer eingeführt, nachdem der Dechant Gerhard Marschalkzu Gotha, der diese Stelle bisher als Xebenpfründe besessen und durcheinen Vicar hatte versehen lassen, im Jahre 1526 gestorben war, undmuss sich des Reformations-Werks eifrig angenommen haben, denn wäh-rend damals Friedrich Mecum oder Myconius zum ersten Superin-tendenten in Gotha ernannt wurde, welches Amt dem des spätem Ge-neral-Superintendenten gleich war, und Justus Menius im Jahre 1546ihm in diesem Amte nachfolgte, wurde der Pfarrer Heuchelhein wahr-scheinlich schon bei der ersten Kirchen-Visitation im Jahre 1528 zum Ad-juncten der Visitatoren und resp. des Superintendenten bestellt, worausdann später unter Herzog Ernst dem Frommen, welcher die Superinten-denz zu Gotha in eine General-Superintendentur mit mehren derselbenuntergeordneten Special-Superintendenturen verwandelte, die Special-Super-intendentur Wangenheim ihren Ursprung nahm (Brückners Goth. Kir-chen- und Schulen-Staat III, 2. Stück p. 16 seq.).

Seitens der Landesherrschaft wurde mit Einführung der Reformationdurch die angeordneten Visitatoren auch die Aufhebung der Klöster undder geistlichen Sinecuren durch ganz Thüringen eifrig ins Werk ge-setzt, die Einkünfte derselben sollten aber für die Zwecke der Kirchenund Schulen, besonders aber auch für die höhern Schulen und die Uni-versität, bestimmt bleiben, wiewohl später ein nicht unbeträchtlicher, javielleicht der grössere Theil derselben dem landesherrlichen Domanio ein-verleibt wurde, wie dieses im Umfange des Herzogthums Gotha z. B.mit den reichen Klöstern Reinhardsbrunn, Georgenthal, Ichters-hausen und Volkenrode der Fall war, aus welchen landesherrlicheAeruter und Domainen gebildet wurden. Diesem Landesherrlichen Beispielefolgten nun auch die Vasallen, in deren Herrschaften und Gerichten solchegeistliche Güter sich befanden, und vindicirten für sich aus den ihnenzustehenden Patronat- und Voigteirechten, nach der Beseitigung der bi-schöflichen Jurisdiction, mehr oder weniger Rechte der bischöflichen Ge-