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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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I. Buch. Viertes Capitel.

org von Wangenheim zu Hannover, als Inhaber des Wanjgenheim-Wang enheim'schen Gerichte und Haupt-Interessent an den Gerichtendes III. Viertels des Wintersteiner Stammes in Winterstein, Sonne-born und Oesterbehringen die bedeutendste Stimme geltend machenkonnte. Nur der Sequester unter welchem damals die Güter des IV. Vier-tels wegen des über das Vermögen des Kammerherrn Ernst Wilhelmvon Wangenheim ausgebrochenen Concursus standen machte Schwierig-keiten, als man mit der Herzoglichen Staats-Regierung über die Abtretungder Gerichtsbarkeit in ernsthafte Verhandlungen trat.

Da die Herzogliche Staats-Ilegierung mit grosser Bereitwilligkeitden Anträgen der Gerichts-Patronen entgegen kam, so kamen die Ver-handlungen auch bald zu einem für beide Theile gleich vortheilhaftenAbschluss, wobei die Gerichte des IV. Viertels des Winterstein'-schen Stammes zu Grossenbehringen, Wolfsbehringen, Reichen-bach, Wangenheim, Hochheim uud Pfullendorf einstweilen nochbestehen blieben, dagegen aber alle übrigen Wangenheim'schen Ge-richte zu Wangenheim, Sonneborn, Oesterbehringen und Win-terstein vom 30. November 1839 an aufhörten, und mit dem 1.December 1839 ein Herzogliches Gerichtsamt Wangenheim ins Lebentrat, dessen Sitz im Schlosse zu Friedrichswerth eingerichtet wurde, undwelchem, neben den Herzoglichen Ortschaften Friedrichwerth mit Frankenrodaund Metebach, die Wangenheim'schen Ortschaften Hochheim (zumgrössern Theil), Ha,yna, Nordhofen, Oesterbehringen, Pfullen-dorf (zum Theil), Reichenbach (zum Theil), Sonneborn, Tüngeda,Wangenheim, Westhausen und Wolfsbehringen (zum Theil; bei-gelegt wurden, während die 6 Walddörfer Fischbach, Kahlenberg,Kälberfeld, Schönau, Sondra und Winterstein dem aus den ehe-mals von Utterodt'schen Besitzungen am 1. May 1838 gebildeten Ge-richtsamte Thal einverleibt wurden. Mittelst Herzoglicher Verordnungvom 15. October 1839 (Nr. CCI, der Gotha'schen Gesetz-Sammlung)wurde diese neue Einrichtung publizirt, und zugleich der wesentliche In-halt des mit der Familie Wangenheim abgeschlossenen Vertrags, alsein Normativ die bei Abtretung und resp. Uebernahme der Patrirao-nial-Gerichtsbarkeit in Anwendung zu bringenden Grundsätze betreffend,veröffentlicht, und allen fernem Verhandlungen über die Abtretung derGerichtsbarkeit von Seiten anderer Patrimonial-Gerichtsherrn im Herzog-thume Gotha zum Grunde gelegt. Nachdem die Güter des IV. Viertelsund mit ihnen die Gerichte zu Grossenbehringen in Folge des am19. Novbr. 1844 erfolgten Ablebens des Kammerherrn Ernst Wilhelmvon Wangenheim, dem III. Viertel des Winterstein'schen Stammesangestorben waren, nahmen die succedirenden Agnaten sofort auch aufdie Abtretung der Behringer Gerichte Bedacht, die desfallsigen Vorbe-

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