Druckschrift 
Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
Entstehung
Seite
59
Einzelbild herunterladen
 

Gerichtsbarkeit.

59

welche beide in Sonneborn ihren Sitz hatten, abgetrennt wurden. Statteines Richters und eines Actuars für sämmtliche Wangenheim'sche Ort-schaften und eines Lehnschultheissen in jedem Dorfe, fungirten nun 5 undresp. 7 verschiedene Gerichtshalter mit ihren Actuaren und in jedem Dorfemussten so viel Lehnschultheissen angestellt werden, als Gerichtsherrendarin concurrirten. Eine Einrichtung, welche aus einer Bequemlichkeit fürdie Gerichtsherren bald zur grössten Unbequemlichkeit für sie ausschlagen,die Kosten der Jurisdiction für sie wesentlich erhöhen musste und fürdie Unterthanen dieselben nicht erleichtern konnte.

Waren nun auch hinsichtlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und derAusübung der Polizeigewalt innerhalb derjenigen Ortschaften, in welchennun mehre oft viererlei Gerichte concurrirten, in dem Recesse von 1742 be-reits Verabredungen getroffen, welche den aus der Theilung hervorgehen-den Uebelständen vorbeugen sollten, so reichten diese doch nicht aus underforderten schon im Jahre 1751 nachträgliche neue Vereinbarungen. DieMissstände mussten aber um so fühlbarer werden, als die seitdem einge-tretene vollständige Veräusserung der Familiengüter des Wangenheim-Wangenheim'schen Stammes und deren allmählige Acquisition durch dieHerren v. Uechtritz, sowie die Veräusserung des grössten Theils derFamiliengüter des IL Viertels des Wintersteinschen Stammes, vondenen das Ober- und Untergut Sonneborn mit allen ihren Zubehörungenin die Hände der Herren von Thümmel gekommen war, das aus demFamilien-Verbände gebliebene Bewusstsein der Zusammengehörigkeit stör-ten, und fremde der Wangenheim'schen Familie wenn nicht feindliche,doch entgegenstehende Interessen dazwischen traten. Durch die mittelstKauf-Contracts v. 10. März 1792 geschehene Acquisition der Wangen-heim-Wangenheim'schen Güter von Seiten des Ober-Hof-MarschallsGeorg August v. Wangenheim zu Hannover, welcher dem III. Vierteldes Wintersteiner Stammes angehörte, w x aren zwar diese Güter wieder inden Besitz eines Mitglieds der Familie zurückgekehrt, und auch die v. Thüm-mel'schen Güter in Sonneborn hatte der damalige Justizrath später Prä-sident Adolf von Wangenheim zu Hannover ums Jahr 1824 wiedererworben, aber die mit der Ausübung der Patrimonial-Gerichtsbarkoit ver-bundenen Uebelstände konnten dadurch umsoweniger geheilt werden, alssich die Ueberzeugung in der Familie immer mehr Bahn brechen und be-festigen musste, dass das Institut der Patrimonial-Gerichtsbarkeit antiquirtsei, und den Ansprüchen des modernen Staatslebens nicht mehr entspre-chen könnte.

Auf Veranlassung einiger jüngerer Mitglieder der Familie wurde da-her die Abtretung der Gerichtsbarkeit an den Staat in der Familie zurSprache gebracht, und fand diese Idee seit 1835 immer mehr Anklangbei den zeitigen Gerichts-Patronen, unter welchen der Ober-Marschall Ge-