Gerichtsbarkeit.
61
reitungen waren aber noch im vollen Zuge, als das Jahr 1848 mit seinenEreignissen hereinbrach, welche der Verfassung des Herzogthums Gothaeine vollkommen neue Gestalt gaben, und auch diese Patrimonial-Gerichtemit unter ihren Schutt begruben.
Von aller gerichtsherrlichen Gewalt war bis dahin als gemeinschaft-licher Besitz nur noch das Scharfrichterei-Lehen zu Hayna mit der damitverbundenen Abdeckerei übrig geblieben, und ging von den Senioren derFamilie zu Lehen, während die sämmtlichen Gerichts-Inhaber sich in diejährlich zu liefernden Handschuhe, Wagenfett und Rossschweife zu thei-len hatten. Auch dieses Lehn ist dem Jahre 1848 zum leicht zu ver-schmerzenden Opfer gefallen, ob für die Rossschweife und Handschuheeine Entschädigung durch Ablösung erfolgt ist, weiss ich nicht, ich be-zweifle es aber beinahe.
Fünftes Capitel
Patronats-Verhältnisse.
Innerhalb der alten Familien-Besitzungen im Herzogthume Gothafinden wir das Wangenheim'sche Geschlecht bis auf den heutigen Tagim vollen Besitze des Patronats über sämmtliche Kirchen, Pfarren undSchulen mit einziger Ausnahme der Ober-Pfarre zu Sonneborn sowieder Cantor- und Organisten-Stelle daselbst, während die Rektorstelle zuSonneborn und die Pfarre zu Kordhofen (die Unterpfarre) Wangen-heim'sche Patronatstellen sind. Diese Patronatrechte dürften in den ver-schiedenen Ortschaften zum Theil auf verschiedenen Rechtstiteln beruhen,indem dieselben innerhalb der alten Stammherrschaft Wange nheim ohneZweifel stets in den Händen der Familie sich befanden, welche hier alsNachkommen der Fundatoren der geistlichen Güter und als weltliche Her-ren von Grund und Boden erscheinen, während in den aus den Villica-tionen der Stifter Fulda und Hersfeld erwachsenen Besitzungen, dasPatronat über die geistlichen Güter wohl erst mit den Voigtei - Rechtenüber diese Besitzungen von jenen Stiftern durch die Herren v. Wangen-heim erworben wurde, wie dies mit Haina und Grossenbehringender Fall zu sein scheint, wogegen die Kirche zu Sonneborn, wir wissennicht aus welchem Grunde, landgräfliches Patronat war, welches Land-graf Albrecht der Unartige erst 1306 dem Stifte Fulda schenkte (Reg.66 der ersten Sammlung). Das uralte Patronat über die Kirche zu Mei-bom hängt vielleicht mit der Gaugräflichen Gewalt, welche das Geschlechtim Lupnitz-Gau besass, und dem damit verbunden gewesenen Rechteder Kirchen-Voigtei zusammen, und würde dann jetzt wohl als das einzig