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I. Buch. Viertes Capitel.
Kälberfeldt und Kaienberg, deren Eingesessne herkömmlich imGegensatze zu den übrigen Wangenheim'schen Gerichts-Unterthanen,die vorfallenden Inquisitions-Kosten in peinlichen Fällen tragen mussten,und für welche stets ein besonderes Rügegericht in Winterstein ge-halten war, einen Gerichtssprengel für sich bilden, dessen Richter vonden Vettern des IL und III. Viertels gemeinschaftlich nach Stimmen-mehrheit gewählt und bestellt werden sollte, und zwar so, dass dasIT. Viertel 1/4 der Stimmen das III. Viertel aber 3 /i der Stimmen, nachMasgabe des Besitzthums in Winterstein, unter seinen Mitgliedernvertheilte. Die Vettern vom I. und IV. Viertel wiesen ihre wenigenUnterthanen in den 6 Walddörfern an diese Gerichte.
2. Ein zweiter Gerichtssprengel mit einem besondern Richter wurde fürdie. Unterthanen des II. und III. Viertels in Sonneborn, Oesterbeh-ringen, Hesswinkel, Wangenheim, Grossenbehringen,Wolfsbehringen und Reichenbach gebildet, und das Gerichtshauszu Oesterbehringen dafür zum Sitze der Gerichte ausersehen.
3. Einen dritten Gerichtssprengel mit besonderm Richter sollten die Unter-thanen des I. Viertels in Grossenbehringen, Wolfsbehringen,Reichenbach, Hochheim, Westhausen, Pfullendorf, Wangen-heim, Sonneborn und Oesterbehringen,
4. und gleichergestalt die Unterthanen des IV. Viertels in den ebenge-nannten Ortschaften einen vierten Gerichtssprengel bilden, während
5. die Unterthanen des Wangenheim-Wangenheim'schen Stammes zuWangenheim, Tüngeda, Hayna und Hochheim den fünften be-sondern Sprengel ausmachten.
Diese lediglich die Gerichte bezielende Separation sollte, wie nochausdrücklich vereinbart wurde, alle übrigen gemeinschaftlichen Familien-Angelegenheiten , das Seniorats-, Patronats-, Leims- und Erbenzins-Wesennicht berühren und alteriren, auch sollte der Gebrauch des Gerichtshauseszu Oesterbehringen und des dortigen Archivs für den Senior desWinterstein'schen Stammes zur Abnahme der Coileciur-Rechnungen un-ter Zuziehung eines Bevollmächtigten von jedem Viertel, sowie zu andernFamilien-Versammlungen stets gemeinsam bleiben. Auch sollten in denUnterdörfern, wo die Gerichtsherrn die Criminalkosten aus eigenen Mittelnzu bestreiten hatten, diese für die Gerichtsherrn des Winterstein'schenStammes gemeinschaftlich bleiben.
Diese Gerichts-Separation war wohl nur durch den Wunsch einigerdamals wesentlich auf ihren Gütern sich aufhaltender Mitglieder der Fa-milie, selbstständig und für sich allein als Gerichtsherren auftreten zukönnen, hervorgerufen, und wurde in der Folge noch weiter ausgedehnt,indem der 1742 gebildete 2. Gerichtssprengel noch ferner zwischen denMitgliedern des IL und III. Viertels getheilt, und davon zwei Gerichte,