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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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Gerichtsbarkeit.

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Balthasar von Wangenheim mein Handt (IV. Viertel)Walrab Adolph von Wangenheim zu Sonneborn (II. Viertel)Krafft Friedrich von Wangenheim mein Handt (II. Viertel)Bernhardt Wilhelm v. Wangenheim mein Handt (II. Viertel)Hans Davidt v. Wangenheim (III. Viertel)Melchior vonn Wangenheim mein Handt (III. Viertel)unterschrieben und untersiegelt.

Von einer besondern landesherrlichen Bestätigung dieser Gerichts-Ordnung ist nirgends die Rede, wohl aber wird in derselben auf diefürstliche Landes-Ordnung hingewiesen, als deren Ausführung sie erscheint.Wenn Herzog Ernst der Fromme im Landtags-Abschiede vom 24.Februar 1641 denen v. Wangenheim und andern zusammen geschlage-nen Familien ihr Familiar-Gericht, wenn sie deren leges und Ordnungzur Censur einschicken, zu confirmiren verspricht, so bezieht sich dieswohl auf die autonomischen Statuten über die Verhältnisse in der Familieselbst, und nicht auf ihre in voller anerkannter Wirksamkeit stehendenPatrimonialgerichte, welche von dieser Bestimmung des Landtags-Abschiedsnicht berührt wurden.

Der Gesammt-Richter wohnte nun während des 16. und 17. Jahrhun-derts bald an diesem, bald an jenem Orte innerhalb der Gerichte, ammeisten aber in Sonneborn oder Haina, bis anscheinend gegen das Endedes 17. Jahrhunderts ein gemeinschaftliches Gerichtshaus von Seiten derFamilie in Oesterbehringen erbaut, und zur Wohnung des Gesammt-Rich-ters und Aufbewahrung des Archivs eingerichtet und zugleich zur Abhal-tung der Familien-Tage bestimmt wurde. Das Blutgericht d. h. die Ge-richtsstätte mit dem Galgen verblieb in Haina.

Diese gewiss sehr zweckmässige Einrichtung fand aber bald Wider-spruch und Anfechtung von Seiten einiger der Geriehtsherren, welchevielleicht auch von ihren Unterthanen und Gerichts-Eingesessnen, denendie Wege zum Gerichte nach Oesterbehringen beschwerlich fallen moch-ten, um eine andere, ihnen bequemere Einrichtung angegangen sein moch-ten, und führten nach mancherlei Streitigkeiten und Processen zu einem,unter landesherrlicher Vermittlung geschlossenen Recess vom 2. April1742 wodurch eine Separation der bis dahin gemeinschaftlichen Gerichteeintrat. Es waren neben den Gevettern des Stammes Wangenheimund dem Cammerherrn Carl Emilius von Uechtritz, welcher damalsschon seit 1738 einen Theil der Güter dieses Stammes acquirirt hatte,vom Stamme Winterstein hauptsächlich die Mitglieder des I. und desIY. Viertels welche auf diese Separation hingedrängt hatten und denensich die Vettern vom IL und vom III. Viertel fügten.

Vermöge dieser Separation sollten1. die 6 Walddörfer Winterstein, Sondra, Fischbach, Schönau,