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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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56
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56 I. Buch. Viertes Capitel.

Zu Vrkunde habenn wir difse Vnfere Gerichtsordenunge femptli-chen mit vnnfenn Angebornen Ring-PetfchafFtenn betnicket vnndtJder Jich mit eignen handenn Vnterfchrieben.

Gefchehenn vnndt gebenn den Erften Maij Anno 1608.

Folget des Richters, der Schoppen, Gerichtsschreibers vndtGerichtsdieners gebühr.

In peinlichen Sachenn fol dem Richter von dem peinlichen Hals-gericht zu halten Ein guldenn dem Gerichtsfchreiber ein halber Gul-den, dem Gerichtsdiener ein ortsguldcn gegeben werdenn.

Von den Iluhegerichten zu halten fol Jdes Ruhegericht denn Schop-pen ein halber Gulden femptlich gegeben werdenn. Was Schreibge-buhr anlanget, folches fol vermuge der furftlichenn landesordnungentrichtet werden.

Vonn einen Jdenn gefangenen in burglichenn fachenn fol manndem Gerichtsdiener Alle nacht ein grofehen zue Sitzgeldt laut fnrftli-cher Landesordnung zu gebenn l'chuldig fein.

Ferner von einem tag.

Ein gülden dem Richter von hundertt guldenn zu taxiren, wannes aber vnter hundert guldenn ein halber guldenn zu geben,Ein guldenn denn Schoppen von 100 fl. wan es aber drunter 1/2 A-zu geben, vnndt fol es derjenige der die hülfe ergehen left geben.

Von einer befichtigung einer wunden denn Schoppen zehn kleinegrofehen.

Von zeugen abzuhören Jdern Schoppen zehn alte grofehen.

So wol wan fie zur theilung erfordert werdenn.

Dem Gerichtsdiener fechzehenn Pfennige Jdes mahl zue gebührvonn folchen fachenn.

Termine der Ruhegerichte 1. Walpurgis 2. Johannis Baptistae 3.Michaelis 4. Lichtmefs.

Vnndt foll difse vnfere Gerichtsordnunge Jerlichen vf die Walpur-gis Ruhe Gerichte vor der Gemeine offentlichenn verlefenn werdennDomit fich Niemandes der Vnwifzenheitt zu entschuldigenn vnndt einJder vor schadenn vndt der straffe zu hütenn wifse.Diese Gerichts-Ordnung ist von den zehen damaligen Familienhäup-tern des Stammes Winterstein

Christoff von Wangenheim (III. Viertel) mp.

Hanfs Reinhartt von Wangenheim (I. Viertel) mp.

Friedrich Jobst von Wangenheim (I. Viertel) mp.

Bernhardt von Wangenheim mein Handt (IV. Viertel)

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