Gerichtsbarkeit.
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Beschädigung in einem Tumult.
So ihr viel in einem tumult befunden vnndt einer befchädiget, Aberman den tbäter nicht wiffen kann, fo fol ein Ider dreißig SchillingAlfz zwey Schock zu erlegenn ichuldig fein, es könne dan einerfeine Vnfchult darthun geneufzt er deifelben billich.
10. •
Überweisung einer thatt.
Wer fich in einer geringen fache einer thatt vberzeugenn left, def-fenn buffe fol fein dreyffig Schillinge, wann er aber in einer wich-tigen fache vberzeugt doppel geftrafft werden, dazu alle Unkostenabftatten.
11.Ausforderung vndt Einlauffung.
Wan einer denn Andernn aufzfordert derfelbige foll dreyffig Schil-linge vorfallen sein Welcher aber dem Andernn mit gewalt in feinhaufs oder hof leufft, derfclbe fol vier guldenn buffe vorfallen sein.
12.Fenster ausschlagen.
Wo ferne einer dem Andernn fein fenster ausftoffenn , ausfchlagennoder auswerffen wurde, derfelbige fol die fenster hinwider gantz ma-chenn laffenn, auch dreifsigk Schillinge dem Richter verfallenn feinDoch foll difsfallfs nach gelegenheit des frevelfs denn Gerichtsherrendie ftraffe zu erhöhenn oder endern vorbehaltenn fein.
13.Verachtung des Gerichts Gebotts.
So offt einer des Richters oder Gerichts geboth verachtet, vnndtdarwider handeltt der foll dreyffig Schillinge zur straffe verfallennfein undt nichts wenigers dero ferner Anordnunge gehorfam fein.
14.Absentes in den Ruhegerichten.
Welcher in den Ruhe-Gerichten fonderlich citirt vnndt ohne fon-derbare Erleubnis aufsenbleibt, der fol ein guldenn verfallenn fein,