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I. Buch. Viertes Capitel.
es were denn fache, das er am herrenndinft erfordert, fo fol er dochfolches dem heimburgen anmelden.
15.Unbeschiedene Geberde Worte oder Werke.
Do auch einer oder der Annder vor Gerichte oder dem Richtermit geberden Worten oder wercken vnbefcheiden fich verhielte, dennAjidernn lugen ftraffte oder denn Abfchiedenn fich widerfätzig er-zeigte, der fol gleichfalls dreyfsig Schillinge verfallen fein, dochfoll die ermäfsigung nach gelegenheit der Perfohnen vndt seins Ver-mögens bei dem Richter beruhen.
16.
Straffe über dem Nachthüten.
Welche mit Irenn Pferdenn des Nachts im felde hütenn vnndt amfchadenn antroffen werdenn, vndt folches vor ein diebftal zu haltenn,der foll vier gülden zur ftraff verfallenn fein, darzu den fchadengeltenn.
17.Mit Buchten schieisen undt brennenden Wifchen gehenn.
"Welcher des Nachts im dorf eine Buchten lohsfchiefst, oder miteinem brennenden Wifche im Dorffe oder hofe vmbgehet, der folvier gülden zur straffe gebenn, undt die Buchfen dem Gerichte wiedann fünften auch Alle gezückte wehrenn verfallenn fein follenn.
18.
In Schenken Kandel zerschlagen, fenster, tische, bencke vndtofen zerschlagen.
Wer in denn fchenckheufernn fenfter Tische Bencke, Kandel vndtOfenn zerschlagen oder zuwerfenn wurde, der foll diefelbigen widergantz machen vndt dem Gerichte dreifsig Schillinge verfallenn fein.
19.Wehren bei dem Wirth niederzulegenn.
So jemand Fremdes oder Einheimsches eine Wehre, wie die feinmag, bey fich trüge, der foll diefelbige dem wirte aufzuhebenn zu-ftellenn, wer folches verweigern würde, fol der wehre verluftig fein,dem Gerichte dreyfig Schillinge zur Buffe geben.
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