52 I. Buch. Viertes Capitel.
der gefatz, Vnfere Gnedige furften vnndt herrenn die hertzogen zueSachfenn folches abrogirt vndt abgethan, fo nun ein Mans oder Weibs-Perfohnn ann ehrenn angetaftet, gefchmehet oder mit Worten vbelgehandelt wirdt fol des Mans bufze vier gülden des Weibes bufzeein Schock Sacktrellich fein oder Auch nach verbrechung der Per-fohnen, Zeitt vndt Stelle zue Rechtlichen erkentnifs geftalt werden.
4.Verlämnis, Kampffer oder Schandtmahl.
Wurde einer dem Andern ein Verlämnis, Kampffer oder Schandt-mahl zuefügenn der fol dem Gerichte ein halb wehrgeldt, das findtzwölf alte Schock zu erlegenn verfallenn fein, es were denn diefache fo wichtig fol es vf rechtlich erkentnufs geftalt werden.
5.Finger Zehen oder Zans Verletzung.
So einem Ein oder mehr finger oder Zehen abgehauben Item eineroder mehr Zäne im munde ausgefchlagen oder geworffen wurden, fofol iglicher finger, Zehen oder Zahn mit fechs Schockenn verbufsetwerdenn oder nach gelegenheitt der vmbftende rechtlichenn darübererkandt werden.
6.Straffe des Friede-Geboths.
Wurde einem ein fridegeboth angelegt vnndt folches vberfchrittenfo foll der fridebrecher fechs gülden zur Straffe gebenn oder folcheswegen vnvermugenn niitt dem gefengnufs bufsen.
Wundt oder blutrünstig geschlagenn.
Wan einer beklagt das er einem Anderm wundt vnndt blutrünftiggefchlagenn, derfelbe foll dem Gerichte vier fchock zur buffe gebenn.
Braun, blauw geschlagen oder gelügenstrafft.
Wan einer denn Anderenn braun, blauw gefchlagen oder geluegen-ftrafft hatt, fo foll derfelbe dem Gerichte zwei fchock verfallen fein.