fsig erkandt vndt die verbrechung an einem orte Alfs dem Anderngeftrafft, fol es in Zukunft alfo damit gehalten werden.
Strafe der Gotteslesterunge.
Nemblichen Wann Jemandes, was Standes von Mans oder Weibs-Personen die wehren hinfurt bey Gott vnndt feines Sohns herren JefuChristi namen oder blut, Krafft, macht, leib, gliedern, wunden, thodt,marter, Sacramenten vndt Elementen fchweren oder leftern wirdten,diefelbigen follenn erftlichen Vierzehnn tage mit wafser vndt brodtim gefengnis, Wo aber der oder_ diefelbige zum Andern mahl infolcher lefterunge befunden alfo dann mit dem Pranger oder halfz-Eyfenn an öffentlicher Stelle oder aber an Ihrem gute nach geftaltder überführunge geftrafft werdenn.
Vndt do diefelbenn zum drittenn mahl mit folcher Gotteslefterungeverbrechen Alfsdann an ihrem leibenn oder mit benemung ettlicherglider, laut ausgegangen furftlichenn landesordnung gemehs Peinlichgeftraft werden Fol. 2. landtord.
Wan auch diefelbige Gotteslefterunge von Jemandes gehöret vnndtfolches dem heimburgenn oder am Ruhegerichte nicht anzeigen wurde,vndt folches funftenn hernacher an tag kerne, diefelbigenn follenn dennGerichts-Junkern Ides orts mit der ftraffe, in furftlicher landesord-nunge gefatzt verfallen fein.
2.Unter der Predigt.
Wir wollen Auch das Alle diejenigen fo unter der Predigt oderAmpt ufden platzen oder Kirchhofenn zu ftehen, vmb die Kirche zugehen, vnterrede oder gewefche zu haltenn oder in heufern bey demgebranntenn Wein oder andern zechen zu fitzen pflegen, folches hin-furder gentzlichenn meidenn follenn, wer es aber übertreten wurdefoll, fo offt es von Mans oder Weibs-Persohnen gefchehen wirdt, fowol der wirt vmb einen gülden geftrafft werdenn. Fol. 3.
Schmewort undt Injurien.
Weil Erbare leute Alwege das lebenn vndt die Ehr gleich geachtetvnndt die Verletzung vnndt verleumbdung an Ehren hoher vndt be-fchwerlicher denn leibes befchädigung gehaltenn, Weil aber nachSachren Recht mehr nicht als Dreifsig Schilling vf folche Ehrenfchen-