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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
Entstehung
Seite
50
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50 I. Buch. Viertes Capitel.

Gerichts-Ordnungdurch alle von Wangenheim des Stammes Winterstein in ihren Ge-richten zu halten geboten undt strecklichen nachzuleben.

2. Chron. am 19 Cap.Sehet zu ihr Richter, was ihr thut, dan ihr haltet das Gericht nichtden Menschen sondern dem Herrn, und er ist mit euch im Gerichte,darumb lasset die Furcht des Herrn bei euch seyn undt hütet euchund thuts, dan bei dem Herrn unsern Gott ist kein Vnrecht noch an-sehen der Personen noch annehmen der Geschenke.

Eydt der Richter undt Schoppen.

Unsere richter undt Schoppen Tollen geloben undt fchwören Dasfie an diefem unfern Gerichte, dem Rechten nach, undt diefer Ord-nung 1 gemäfz Irem beften Verftande nach Menniglich hohes undt nie-driges Standes, Armen und Reichen, gleich urtheilen, fprechen, thunund handeln wollen Vndt das nicht vnterlafsen vmb lieb, neidt, vndtgunft, gäbe, freundtfchaft, feindfchaft noch Keinerley fachen willenwie die Menfchen finn erdencken mag, Auch darumb von den Par-teyen in fonderheit nichts nehmen oder wiffentlich gewertig sein.Desgleichen in Vrteilenn ihnen keinen gefehrlichen Anhang machennoder fuchenn, in was geftalt oder fchein das fein möchte Viel we-niger die Rathfchläge unndt Heimlichkeiten des Gerichts denn Parteynoder Andern vor oder nach dem Vrtell eröfnen Sondern wann dieSachen vor das gericht kommen, defselbigen enthalten die fachen vndtVrtell böfer meinung nicht ufziehenn, vndt alles thun vndt lallenwollen was einem frommen vndt gerechten Richter vnndt Schoppengebühret vndt geziemt, getreulich vndt ohn gefehrde So war als ih-nen Gott helfe, durch Jesum Chriftum vnnferm erlöfer vnndt Herren.

Ordnung der Straffen in den Rühe-Gerichten hinfurder zue haltenvnndt nachzulebenn.

Nachdem Aus denn bifsher gehaltenenn Ruhe - Gerichten vndt derSchoppen unterfchiedlichen erkentnis ib viel befunden, das die frevel-thatenn, Verwundungen, verleumbdungen vnndt annders begangeneVnthatenn Vngleich vnndt an einem orte höher als dem andern ge-ftraflt worden, dahero Allerhandt vnwillenn Zanck auch der GerichtePerfonen anfeindung erfolg ett,

Damit nun hinfurder in Aller Vnfer derer von Wangenheinides Stamms Winterstein Gerichtenn durch die Schoppen gleichuie-