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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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Gerichtsbarkeit.

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s Gericht zu

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Wenn keine vor das Rügegericht gehörigen Polizei-Fälle vorgekom-men sind, so wird dieses im Protocolle ausdrücklich bemerkt, wo es dennz. B. heisst:

Dye von Kelberfeltt die wyffen in rüg nicht anderts von yndan gut byfs uff die negsten vierzehn tagk (das ist: der nächste Ge-richtstag).

Dye auf der Sonder dye wyffen in rüg nich anderfs von in dangut byfs uff die negfte vierzehn tagk.

Dye Fischbacher die wyffen in rüg nicht anderfs von yn denguts byfs vff die negste vierzehn tagk.

Dye von Winterstein u. s. w".Die Schöffen finden in Straf- wie in Civil-Process-Sachen das Urtheil.Wenn das Urtheil der Wintersteiner Schöffen gescholten wird, gehtdie Berufung an die Schöffen zu Behringen, von den Schöffen zu Son-neborn geht die Berufung an die Schöffen zu Haina, und von da andie Schöffen und den Bath zu Vacha, worin wir ein Ueberbleibsel derFulda'schen Meierei und des Fulda'schen Hofrechts erkennen. Das vonden Schöffen, an welche die Berufung ergangen war, gefundene Urtheilwurde dann von dem Richter im Namen seines Jnnkers und Gerichtsherrnpublizirt.

In dem Vertrage von 1527 (Reg. 298 der ersten Sammlung) heisstes im 29. Artikel:

Die Gerichte belangend sollen die von Wangenheim nun hin-fort, auf dass Einigkeit erhalten, muthwillige Handlung die da ausNichtbestrafung erwächst, gestraft werden möge, in allen ihren Dör-fern , wie es bei ihren Eltern gewesen, die Gerichte aufrichten undfortgehen lassen und mit einem gemeinen Richter der ihnenallen mit Eiden verpflichtet solche Gerichte in ihrenDorfschaften hegt und ansetzt, dazu mit etlichen und tüch-tigen Schöffen bestellen und was alsdann jedes Theils Männerfür Ansprüche an des andern Theils Männer zu haben vermeinen,anch andern das Recht ohne Aufzug und Verhinderung ergehenlassen, auch was ihnen deshalb gerichtlich, es sey Busze oder an-ders zufällt, soll ein jeder seinen Antheil und weiter nichts davonnehmen; es soll aueb kein Theil seine Männer schützen dem andernzuwider, sondern was Recht alle Zeit ergehen lassen.In welchem Umfange aber die Herrn v. Wangenheim ihre gerichts-herrlichen Befugnisse und legislatorische Gewalt innerhalb ihrer Stamm-güter und Herrschaften ausübten, zeigt die nachfolgende am 1. May 1608erlassene Gerichts-Ordnung, welche im Originale noch vorhanden ist.