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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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I. Buch. Viertes Capitel.

115 dieser II. Sammlung) geht unzweifelhaft hervor dass das Gericht zuWangenheim ein Gesammtge rieht beider Stämme war.

Vor diesem Gesammtgerichte zu Wangenheim hatte auch derselbeFriedrich der Aeltere des Stammes Wangenheini, als er seine Hälftedes Schlosses und des Dorfes Wangenheim dem Landgrafen Baltha-sa? 1395 zu Lehn auftrug, diesessein und seiner Erben rechtes, freies,eigenes, erbliches Gut" feierlich aufgelassen und darauf verzichtetwiesich das zu thun von Rechtswegen gebührte" worauf der Landgraf, nach-dem er diesen Theil Wangenheimüber Jahr und Tag und so langedas den Rechten nach nothwendig" erschien, ohne Rechtseinsprache in-negehabt, denselben dem frühern freien Herren als rechtes Lehn wiederübergab (Reg. 136 der IL Sammlung).

Als Hans der Aeltere von Wangenheim, der nächste Stammvaterdes jetzt blühenden Stammes Winterstein 1469 seine Güter unter seineSöhne und Sohnes-Kinder theilte, nennt er zwar bei jedem seiner Söhne indem für ihn ausgeworfenen Theile der Güter die Gerichtsbarkeit auch mitals Zubehör des Theils, es scheint aber darum doch ebensowenig einewirkliche Theilung der Gerichte zwischen den Söhnen erfolgt zu sein, alsfrüher zwischen den beiden Stämmen, und wenn beide Stämme zu dieserZeit noch gemeinschaftlich ihre Richter bestellten, so war eine solche Zer-splitterung der Gerichte auch ebensowenig einseitig ausführbar, als sieüberhaupt nothwendig erscheinen konnte.

Der bestellte W angenheim'sche Gesammt-Richter hielt aber an ver-schiedenen Mahlstätten namentlich zu Wangenheim, zu Winter steinund zu Sonneborn seine ordentliche Gerichtstage ab, in welchen derRichter mit den Schöffen zu Gericht sass, die Schöifen das Urtheil fanden,und der Gerichtsschreiber das Protokoll führen musste, wie ein interes-santes Protocollbuch aus dem Ende des 15. und Anfange des 16. Jahrhun-derts über die zu Winterstein abgehaltenen Gerichtstage uns darüberAuskunft giebt. Es fanden vier ordentliche Gerichtstage im Jahre statt,der erste am Montag nach Walpurgis, der zweite vierzehn Tage danach,der dritte am Montag nach Michaelis, der vierte vierzehn Tage später.Zu diesen Gerichtstagen mussten alle Unterthanen erscheinen, und derHeimbürge jeden Orts, die vorgefallenen Vergehen zur Anzeige bringen(rügen). Wer ausser diesen ordentlichen Gerichtstagen Recht suchte,musste die Unkosten des ausserordentlichen Gerichtstags tragen.

Die ordentliche Gerichts-Sitzung wurde regelmässig mit dem soge-nannten Rügegerichte eröffnet, das heisst mit der Anzeige und Bestrafungder kleinern Polizei-Vergehen aus den einzelnen Gemeinden, welche derGemeinde-Vorstand zur Sprache bringen musste. Nach Beendigung desRügegerichtes begannen dann die Verhandlungen in Civil-Process-Sachenoder auch in peinlichen Strafsachen.