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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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I. Buch. Viertes Capitel.

Viertes Capitel

Gerichtsbarkeit.

Die Herren von W angen hei m übten theils als freie Dynasten undkraft ihres eigenen Rechts in ihren beiden Stamm-Herrschaften Wangen-heim und Winterstein mit den damit vereinigten Behringer Gütern,theils auch als Inhaber der Voigtei (advocatia) innerhalb ihrer von Fuldarelevirenden Besitzungen Haina und Sonneborn die hohe und niedereGerichtsbarkeit im weitesten Umfange aus, Gerichte über Hals und Handwie sich der Orlamund'sche Lehnbrief von 1321 ausdrückt.

Diese von ihnen geübte Gerichtsbarkeit, mag nun aus der bei Auflö-sung der Gau-Verfassung auf das Geschlecht übergegangenen Grafenge-walt in einem Theile des thüringenschen Westgaus und namentlich in dernordöstlichen Hälfte des Lupni tz-Gaus, oder aus der Voigtei über dieFulda'sche Villication Hayna und über die Hersfeldi'sche VillicationBehringen, oder aus dem Besitze der Frohnhöfe zu Wangenheim undWinterstein und der Hofhörigkeit ihrer Hintersassen, oder aus demZusammenwirken aller dieser drei Quellen ihren Ursprung genommen ha-ben, jedenfalls hat sie doch schon früh feste Formen gewonnen und sehenwir, dass die Gerichtsherren schon frühzeitig die Ausübung besonders an-gestellten Richtern übertragen haben, welche Namens der Gerichtsherrenan den verschiedenen Mahlstätten die Gerichtstage hielten, und Rechtsprachen. Dieselben wurden zunächst wohl aus dem Kreise der Wan-genheim'schen Burgmänner und ritterlichen Ministerialen genommen, undsind wir geneigt, denjenigen unter diesen Ministerialen, welchen wir alsVoigt, advocalus, oder als officiatus bezeichnet finden, als mit der Wahr-nehmung der richterlichen Funktionen beauftragt anzunehmen. Als einsolcher tritt uns zuerst in der Urkunde von 1296 (Reg. 58 der erstenund Urkunde 17 der zweiten Sammlung) der Borchardus dictus Rübe alsadvocalus Sonnebornensis entgegen und in der Urkunde vom Tage vorSt. Margarethen-Tage 1318 (Reg. 73. der I. Sammlang) erscheint ein Strie-rus advocalus , welcher am 26. Debr. desselben Jahres dictus Striegerheisst (Reg. 75 der ersten Sammlung) und ohne Zweifel identisch ist mitdem dictus Strieg der Urkunde vom VIII. Kai. Maii 1325 (Regeste 28der IL Sammlung) und dem Henricus dictus Strieger, officiatus nosterder Urkunde vom 16. October 1326 (Reg. 79 der ersten und 29 der II.Sammlung). Wahrscheinlich ist derselbe aber auch der Heyno dictus Vogt

welcher am III. ]liehen Gerichts-^erscheint (Reg. ides Antheils desdenfeis an seillung). Im JahEinigung vom 1(Friedrichs uncSchiedsrichter beJüngern erkolHermann Seh:

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