18 Zweites Capitel.
schichtsforscher Dr. Förstemann zu Nordhausen und Dr. Rein zu Ei-senach und durch die noch frisch auf diesem Felde thätigen Herrn Ar-chivrath v. Mülverstedt zu Magdeburg und Archivrath a. D. Beyerzu Erfurt manichfaltiges Material bereitgestellt ist, herantreten, bedarfes wohl kaum der Bemerkung, dass was Hr. v. Gleichenstein in Ru-dolphi's Gotha diplomatica über das Wangenheim'sche Wappen beibringt,wonach dasselbe ursprünglich ein Drache im gelben Felde gewesen seinsoll „so aber wegen deren (von Wangenheim) Munterkeit und Aktivi-tät in einen rothen Windspiel im weissen Felde verwandelt, auch nach-„her mit dem Sächsischen Gnadenzeichen dem Friedrich v. Wangen-„heim, Ritter und Statthalter in Thüringen vermehrt worden", als einedurch nichts belegte Fabel erscheint.
Wenn gewiegte Heraldiker es als eine der ersten Regeln bei derBlasonirung eines Wappens aufgestellt haben, dass bei der Vermehrungdes Wappens, durch Hinzufügung eines zweiten Wappenbildes im Schilde,das ursprüngliche Wappen des Geschlechts bei einem nach der Länge ge-seiltem Schilde stets auf die rechte Seite gehöre, so würde danach derrothe Hund im silbernen Felde als das ursprüngliche Wappen des Wan-genheim'schen Geschlechts angesprochen werden müssen, und sowohlHerr von Mülverstedt zu Magdeburg als der Herr Archivrath a. D.Beyer zu Erfurt sind darum geneigt, den Hund als das ursprünglicheStammwappen des Wangenheim'schen Geschlechts anzunehmen, wennauch die bis jetzt bekannt gewordenen ältesten Siegel von Mitgliedern desGeschlechts dagegen zu sprechen scheinen.
Wenden wir uns nun zu einer nähern Angabe dieser hier in Betrachtkommenden Beweis-Mittel, so ist das erste uns bekannt gewordene undwoh erhaltene Siegel dasjenige, womit Ludwig IL von Wangenheimim Jahre 1219 diejenige Urkunde besiegelt hat mittelst deren er demKloster Georgenthal die nochmalige Versicherung ertheilt, dass der Be-sitz der von ihm und seinen Vorfahren dem Kloster überlassenen Güter,nämlich der Dörfer Katterfeld und Hagen, zwölf Mansen in F ahn erund der erblichen Rechte an den fuldaschen Gütern zu Utzberg bei Er-furt, in keinerlei Weise bestritten werden soll. Das an einer weiss undrothen Schnur an der Urkunde hängende Siegel (Tan. I, fig. 1) ist herz-förmig, reichlich 2 Zoll Rhein, breit und 21/2 lang, in rothem Wachs ab-gedrückt, zeigt im sonst leeren Felde drei Paar schmale Zwillings-Balken und trägt die Umschrift: f LVDEWICI DE WANGHEM SIGIL-LVM, eine jedenfalls ungewöhnliche Stellung des Wortes sigillum.
Die in der Urkunde genannte Gemahlin des Ausstellers Adelheidzeigt, neben dem Inhalte der Urkunde selbst, dass wir es hier noch mitdemselben Ludwig v. Wangenheim zu thun haben, welcher in der Ur-kunde Kaiser Heinrichs VI. v. VlI.IdusDecembris 1195 und der fuldaschen
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