12
I. Buch. Erstes Capitel.
der in Thüringen selbst gegründeten Klöster und Stifter stieg ins Unglaub-liche. Jede Villication der auswärtigen Stifter war aber, wie wir solchesvon Fulda und Hersfeld durch zahlreiche Urkunden wissen, der Ver-waltung eines Amtmanns ( Villicus) und dem Schutze eines Vogts (advo-catus) anvertraut, welche den hervorragenden Geschlechtern der Umgegendangehören mussten, wenn der Zweck des Schutzes erreicht werden sollte,und jedes Kloster bedurfte zur Sicherstellung seiner Immunität ebensoeines Vogts. Auch das Reichsgut, was neben den geistlichen Besitzungenin Thüringen noch überall vorhanden war, stand unter vogteilichem Schirm,und so ist es erklärlich und nicht zu verwundern, dass die Bedeutungder Voigtei gerade in Thüringen eine sehr hervorragende wurde, und jemehr Rechte von Seiten des Vogts vermöge seiner Amtsgewalt geübt oderdurch Usurpation an sich gezogen wurden, um so mehr stieg die Bedeu-tung des Umfangs der Rechte, welche man dem Begriffe der Vogtei bei-legte ; so dass im Laufe der Zeit die freie Herrschaft und die Vogtei fürgleichbedeutend angesehen, und dass die liberi et ingenui domini nicht al-lein durch das Prädicat advocatus geehrt zu werden pflegten, sonderndass sie sich auch selbst wohl nur advocatus, Vogt, statt liber dominusoder comes, und ihre Herrschaft adoocatia, Voigtei, Voigtland nannten,wie dieses besonders bei dem fürstlichen Hause Reuss hervortritt.
Der mit der Thüringenschen Special-Geschichte vertraute, leider zufrüh verstorbene Professor Rein zu Eisenach war nun der Ansicht,dass beim Abgange der altern Gaugrafen im Thüringenschen Westergauund dem Zerfall der gaugräflichen Gewalt, die gräflichen und voigteilichenRechte in der Lupnitzer Mark oder dem Lupnitz-Gau, einer Unter-abtheilung des alten Westergaus, ebenso auf das Wangenheim'scheGeschlecht übergegangen seien, wie solches in andern Theilen des Wester-gaus der Fall war, wo wir diese Rechte in den Händen der Geschlechterv. Frankenstein, von Scharfenberg, von Treffurt und andererfinden. Eine Bestätigung dieser Ansicht fand er in dem Umstände, dassdie Herren von Wangenheim neben der Herrschaft Wintersteinund dem Frondes bei Eisenach mit der Gerichtsbarkeit über Hals undHand (der Name erinnert an den Frohnhof als Herrensitz und Gerichts-stelle, und ist dieser Hof ohne Zweifel das später dem Katharinen-Klo-ster zu Eise nach gehörige heutigen Tags Frohnishof genannte Gutsüdwestlich von Eisenach bei Ober-Ellen) so wie anderer einzelnenGüter im Lupnitz Gaue, auch im Besitze der Voigteirechte über Lup-nitz selbst sich befanden, welche die minderjährigen Söhne des nach1257 verstorbenen Ludwigs von Wangenheim (pueri Ludovici de IV.)an Heinrich v. Colmatsch abgetreten hatten, wie aus einer Urkundehervorgeht, mittelst welcher Heinrich v. Colmatsch die Vogtei-Ab-gaben von zwei Hufen Landes in Lupnitz für 11 Mark Silbers an den
Probst im N:von ReichtIm 12.von Erfurtstrut mannic!gen zerstreiReiche, theilfreie allodialgefähr den ]nehmen. Whunderts imschlechts finiwar vielleichnem Bruder ]zugetheilt, iführt ist, useines Brudeaber bis jetzkann das Sehmöglicherweida wir innetinstedte fnamhaft gernschlechte deden Burgmaheit dieses Vlen, vielleickünden, umHerren vonches bis jetzWintesehen VestermarkgräflichThüringen tdenfels, iging früzeitijübrigen BesLehns-Verhädes alten freheim mit deauch dieserhause von