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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
Entstehung
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ihen es allerdingsförmlichen Adop-das Wappen ver-lang und Nichtan-glieder desselbensondern auf denldsamte beruhen.!er Berechtigunglehr gefunden zuler Neuen Preuss.;h den im Jahrerliedern des Ge-

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ische Familie, alsahren dieses Jahr-esWohlklangs we-ierungsseitig nicht

Namen und Abkunft des Geschlechts.

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gestattet wurde, da man das ausschliessliche Becht des Wangen hei m'-schen Geschlechts auf seinen Namen nicht in Zweifel zog. Der Israelitnannte sich darauf Wangersheim.

Kehren wir nach diesen Abschweifungen zu unserm Geschlechte Wan-genheim und seiner Geschichte zurück, so müssen wir dasselbe für einuralt einheimisches Thüringensches Geschlecht halten, welches sich aufseinem freien, allodialen Burgsitze zu Wangen heim im freien Herren-stande erhielt. Wenn auch einzelne Mitglieder des Geschlechts in einemMinisterialrats-Verhältnisse zur Fulda'schen Kirche bis in die erste Hälftedes 13. Jahrhunderts erscheinen, so beeinträchtigte dies den freien Standdes Geschlechts doch so wenig, dass dasselbe daneben auch Beichsgutund Lehngüter vom Erzstift Mainz als Vasall zu Lehnrecht empfangenkonnte, und beschränkte sich jene Ministerialrat dem Stifte Fulda ge-genüber wahrscheinlich darauf, dass der Familie Wangenheim dieVoigteirechte über die zur Fuldaschen Villication Haina gehörigen be-deutenden Güter der Kirche des heiligen Bonifacius übertragen waren,und der advocatus den Ministerialen des Stifts in hervorragender Weisebeigezählt wurde.

Mit der Auflösung der alten Gauverfassung war in Thüringen dieGrafengewalt die Beute der zahlreichen Herrengeschlechter des Landesgeworden, welche wohl nur zu einem geringen Theile ihre Abkunft vonden Familien der alten Gaugrafen in den verschiedenen Gauen des Thü-ringer Landes herleiteten, und bis, dahin, dass das Geschlecht des nachThüringen eingewanderten, dem salischen Kaiserhause verwandten Frän-kischen Grafen Ludwigs des Bärtigen mit der Landgrafschaft über Thü-ringen allmählig grössere Territorial-Herrschaft und eine Suprematie überdie alteinheimschen Grafen- und Herren-Geschlechter gewann, bildeten sicheine überaus grosse Zahl von Patrimonial-Herrschaften, deren Geschichtegrossentheils noch im Dunkeln liegt und bei mangelndem urkundlichenMateriale dunkel bleiben wird, wie bedeutend dieselbe auch für das Ver-ständniss der weitern Entwickelung der Thüringenschen staatlichen Ver-hältnisse sein müssten.

Diese Patrimonial-Herrschaften, wie wir sie in Ermangelung einesbessern Namens einmal nennen wollen, hatten sich nun in mannigfal-tigster Weise aus den Trümmern der gaugräflichen Gewalt und Gerichts-barkeit, aus den Hofgerichten der alten Verfassung und aus den Attri-buten der Voigtei entwickelt, welche letztere bei der Ueberfluthung desThüringer Landes mit geistlichen Besitzungen von besonderer Bedeutungwar. Neben den Stiften zu Fulda und Hersfeld, deren Villicationenin Thüringen wohl die ältesten und ausgedehntesten waren, finden wirdas Erzstift Mainz und Bisthum Halberstadt wie die Abtei Quedlin-burg und später das Erzstift Magdeburg reich begütert, und die Zahl