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I. Buch. Erstes Capitel.
Die Bestimmungen des Preussischen Landrechts machen es allerdingserklärlich, dass hei der Königlichen Genehmigung einer förmlichen Adop-tion auch üher den Wangenheim'schen Namen und das Wappen ver-fügt werden konnte, die Inconsequenz in der Anerkennung und Nichtan-erkennung des freiherrlichen Standes der einzelnen Mitglieder desselbenGeschlechts dürfte aber daraus nicht zu erklären sein, sondern auf densehr schwankenden und wechselnden Maximen im Heroldsamte beruhen.In neuester Zeit scheint jedoch die Anerkennung der Berechtigungzur Führung des Freiherren-Prädikats kein Bedenken mehr gefunden zuhaben, wie aus den Amtlichen Nachrichten in Nro. 13 der Neuen Preuss.Zeitung vom 17. Januar 1872 zu entnehmen ist, wonach den im Jahre1869 in der Preuss. Armee gedient habenden 17 Mitgliedern des Ge-schlechts und dem Besitzer von Neu-Lobitz mit seinen Brüdern für sichund ihre eheliche Nachkommenschaft die Führung des Freiherrntitels ge-stattet wird.
Soviel steht aber jedenfalls fest, dass dem in den Söhnen des alsGenerallieutenant vor einigen Jahren verstorbenen Ludwig WilhelmLeopold Bogun genannt von Wangenheim fortblühenden neuen Adels-geschlechte das Prädikat „Freiherr" wegen seiner Abstammung nicht zu-kommt.
Es kommen aber in den Königlich Preussischen Staaten auch noch an-dere Herren v. Wangenheim vor, welche zwar aus dem Familien-Ver-bände ausgeschieden sind, aber doch dem Winterstein'schen Stammedes Geschlechts und zwar dem IL Viertel desselben angehören. Es sinddies die Nachkommen des 1737 als Königlich Preussischer Kriegs-Rathverstorbenen Johann Ernst von Wangenheim, dessen Güter in Con-curs geriethen und subhastirt wurden, während seine Nachkommen dieMitbelehnschaft am übrigen Familiengute nicht befolgten, und sich da-durch der Familie entfremdeten. Wir kommen auf diesen Zweig des Ge-schlechts im genealogisch-biographischen Abschnitte dieser Geschichte zurück.
Dass der Namen Wangenheim und v. Wangen he im auch sonstnoch hier und da in der Gegenwart erscheint und besonders in den Preus-sischen Staaten sich Familien dieses Namens im Gewerbe- und Handwer-kerstande, und auch unter den subalternen Beamten finden, darf nichtauffallen, da die zahlreichen Mitglieder der Familie, welche seit zweiJahrhunderten dem Preussischen Staatsdienste und besonders der Armeeangehört haben, hie und da wohl illegitime Nachkommenschaft hinterlas-sen haben, denen diese Familien entsprossen sind.
In Hannover ist auch vorgekommen, dass eine jüdische Familie, alsdie Annahme fester Familien-Namen in den zwanziger Jahren dieses Jahr-hunderts den Israeliten zur Pflicht gemacht wurde, bloss desWohlklangs we-gen den Namen Wangenheim adoptirte, was ihr jedoch regierungsseitig nicht
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