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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
Entstehung
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1630 zum freien'ferde-Rossdiensteadt von Wan-ss Georgs Sohn)lolle vom 18. Ja-:ben nur mit 1%Dahlen seinent Hackhof undslav von Wan-agnus Rehbin-rahrscheinlich desdes Besitzes von

1 Haken in den;angen war. Hier-t Reval genom-in die Esthländi-litirung, mit derzusammen,iten eine Familieiings von unsermmselben auch nurangenheim aufen Erlaubniss zurimilie Wangen-ieselbe in irgendnden sogenanntenAugust 1807 alsjust von Wan-aden Söhnen Jo-3 Töchter, deren

dieser Ehe warder ebengenannteBenjamin, (Se-in sein liess. Derddmete sich deme Ingenieur-Corpsnheim durch diesehe Kachrichten"

ptmann a. D. undiündes-Statt ange-;enieur - Inspection

Namen und Abkunft des Geschlechts.

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Ludwig Wilhelm Leopold Bogun allergnädigst zu gestatten geru-het den Kamen, den adelichen Stand und das Wappen des v. Wan-genheim'schen Geschlechts anzunehmen, und sich künftighin Bogungenannt von Wangen heim nennen und schreiben zu dürfen".Bis dahin hatte das Wangenheim'sche Geschlecht seinen Namenund sein Wappen für ein unveräusserliches und der willkührlichen Dispo-sition der einzelnen Mitglieder der Familie entzogenes Gut der Familieangesehen, welches nur durch die Geburt erworben wurde, und musstedarauf um so grösseres Gewicht legen, als die grosse Mehrzahl der Fa-milien-Glieder, nach vierhundertjähriger Theilung des Geschlechts in vieleblühende Zweige, fast nur noch durch den gemeinschaftlichen Namen unddie gesammte Hand an den Familien-Stamm-Gütern sich ihres Familien-Ver-bandes bewusst war. Die Uebertragung des Namens und Wappens aufeine mit dem Geschlechte nicht im agnatischen Verbände stehende Persön-lichkeit, wie achtungswerth und ehrenhaft dieselbe auch sein mochte, be-drohte, bei der Ausbreitung des Geschlechts, die agnatischen Bechte des-selben hinsichtlich des Familien-Stammguts für spätere Generationen mitder Gefahr der Verdunklung, da der Namen und das Wappen nun nichtmehr die Geschlechts-Angehörigkeit zur Voraussetzung hatte, und dieselbeverbürgten, und dieser Umstand hat hauptsächlich dazu geführt, auf diealte Freiherrlichkeit des Geschlechts von Neuem ein Gewicht zu legen,und das bis dahin von vielen Mitgliedern der Familie missachtete Prädi-kat, welches andere stets fortzuführen nicht aufgehört hatten, für dasganze Geschlecht wieder allgemein in Gebrauch zu setzen.

In Oestreich und in ganz Süd-Deutschland war der freiherrliche Standdes Geschlechts nicht in Zweifel gezogen, und demgemäss das Geschlechtauch im Königreiche Bayern untern 31. August 1842 als Freiherrlichesimmatrikulirt, und die beiden Deutschen Regierungen in deren Territoriendas Geschlecht hauptsächlich mit altem Familien-Gute angesessen ist, dieHerzoglich Sachsen-Coburgsche wie die Königlich Hannoversche erkanntendie erstere durch Ministerial-Erlasse vom 7. Aug. 1855, 8. Febr. 1856und 22. May 1858, die letztere durch Erlass des Ministerii des Königli-chen Hauses vom 2. Aug. 1856 die Berechtigung der Familie zur Füh-rung des Freiherrn-Prädikats ausdrücklich an. In Folge dessen und nacheiner vom Senior und Familien-Rathe unterm 6. Juni 1858 ergangenenAufforderung an die einzelnen Familienhäupter ist dann von der Familiebeschlossen, bei allen öffentlichen Akten sich in Zukunft consequent desPrädikatsFreiherr" zu bedienen. Von Seiten des Königlich PreussischenGouvernements ist vorkommenden Falls einzelnen Mitgliedern des Geschlechtsdieses Prädikat ausdrücklich ertheilt, während es anderen, besonders denzahlreichen Vertretern des Geschlechts in der Königlich Preussischen Ar-mee, inconsequenter Weise verweigert wurde.