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1 (1924) Das Leben
Entstehung
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DIE THEOKRATIE 229

für die Armen verwandeln", und er mahnte die Behörden, da-nach zu handeln 100 . Er gestand auch eine staatliche Besteuerungder Klöster und Geistlichen zu, falls nur zuvor päpstliche Dispensvom Privilegium immunitatis eingeholt würde 101 . Unbedenklichsprach er der weltlichen Obrigkeit das Aufsichtsrecht über den .Klerus und sogar das Recht und die Pflicht zu, schlechte Welt-und Ordensgeistliche mit päpstlicher Genehmigung aus der Stadtzu vertreiben 102 . Selbst die Befugnis räumte er der weltlichen /Obrigkeit ein, Predigern die Kanzel zu gestatten oder zu verbieten,Anordnungen, welchen er sich selbst wiederholt fügte 103 , obschoner gelegentlich bemerkte, er sei nicht gehalten, der Signorie hierinzu willfahren 104 . Er verglich die Gliederung der staatlichen Ämtermit der von Ps.-Dionyuiis geschilderten himmlischen Hierarchie,näherhin die Signorie mit der das Gute schaffenden Ordnung derseligen Geister, die Acht der Gewalt aber mit den Strafengeln, diedas Böse zu ahnden haben 105 . Damit hatte er sich aber bereitsjener höheren Auffassung der Theokratie genähert, die den vonihm ersehnten florentinischen Staat zum Gottesstaat und seineVerfassung zur Gottesherrschaft nach dem Vorbilde der vonMoses im israelitischen Volke geschaffenen Ordnung der Dingeprägte. Wie einst zwischen Jahve und Israel, so obwaltete auchzwischen Christus und Florenz 106 ein Verhältnis ganz besondererArt im Sinne des Frate 107 . Ihm war wie Israel einst das auserwählteVolk, so nunmehr Florenz die auserwählte Stadt, von Gott mit dereinzigartigen Sendung ausgezeichnet, der Kirche das neue Lichtder Reform erstrahlen zu lassen. War nun aber Christus im be-sonderen Sinne der König der Stadt, so mußte diese im beson-deren Sinne die Stadt Christi sein. Der ihr von Seiten Gottes zu-gedachten außerordentlichen Vertrauensstellung mußte von ihrerSeite ein Verhältnis außerordentlicher Hingebung entsprechen,demzufolge Gottes Gebot Verfassungsgrundlage und Hauptgesetz,höchste Richtschnur aller geistlichen wie weltlichen, bürgerlichenwie staatlichen, häuslichen wie öffentlichen Angelegenheiten seinsollte 108 . Wie jeder einzelne Gläubige für sich, so war auch dasVolk als Ganzes seinem göttlichen Herrn für die Beobachtungseines Willens verantwortlich, dessen Verletzung sein furchtbaresStrafgericht eben deshalb nicht nur auf den einzelnen Missetäter,sondern auch über das Volk als Ganzes nach sich zog, wie um-gekehrt seine getreue Erfüllung reichsten Segen für den Bürger