DER WUC HER IN FLORENZ ______________53
das unrechtmäßig erworbene Gut reumütig zurückerstattet. Alleindie Geschäftsleute wußten nur zu gut, daß sie auf die verständnis-volle Nachsicht ihrer Beichtväter rechnen durften. War doch dieGeistlichkeit selbst vom Laster des Wuchers in dem Grade ange-fressen, daß schon 1309 eine Verordnung gegen die Kleriker er-lassen werden mußte, die „unverbesserlich und verdammenswertjede Art von Wucher zum Schaden ihrer Seele betreiben 42 ". Aneiner milden Beurteilung aller Arten von Wuchergeschäften somitvon Haus aus lebhaft beteiligt, waren Welt- wie Ordensgeistlichezu einer schonenden Behandlung der Wuchersünden desto mehrbereit, je größere Vorteile ihnen eben hieraus wieder erwuchsen.Denn da sich die Schuldigen im Angesichte des Todes, um derdrohenden Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses zu entrin-nen, zwar zum Schadenersatze herbeiließen, aber meist nicht mehrimstande waren, die Geschädigten namhaft oder ausfindig zumachen, so beschritten die Beichtväter den Ausweg, reuigen Wu-cherern lediglich die Pflicht aufzuerlegen, letztwillig eine Bausch-summe zur Rückerstattung des Wuchergewinnes auszuwerfen, die„Incerta", die, falls begründete Ansprüche von Seiten der Benach-teiligten nicht erhoben wurden, für kirchliche Zwecke,besonders zur Erbauung und Ausschmückung von Gottes-häusern und Klöstern verwendet wurde 43 . Während so dieärgsten Blutsauger strafrechtlich wie kirchlich unbehelligtblieben, wurden geringere Vergehen strenge geahndet; sowurde ein Falschmünzer hingerichtet 44 , einem Kaufmanne, derzum Schaden seiner Verwandten Bücher gefälscht hatte, wurdedie Hand abgehauen 45 . Auch sonst war zu beobachten, daß dieschwersten Verbrechen ungeahndet blieben, wenn sie von einflußreichen Leuten, an welche sich die Behörden nicht heranwagten,verübt wurden, während man mit armen Teufeln wenig Feder-lesens machte. So wurde zwar ein Mädchen, das ein Kind ermor-det und ausgeraubt hatte, hingerichtet, und das gleiche Schicksaleinem Wüstlinge bereitet, der ein 12jähriges Mädchen geschändetund umgebracht hatte 46 . Im übrigen blieb aber der Mord nahezustraflos, so daß man sich 1478 zur Auffrischung der alten Straf-gesetze mit der Begründung genötigt sah, der Mord werde gegen-wärtig häufig begangen, aber nicht mit der nötigen Strenge ver-folgt, so daß sich der Mörder ungescheut am hellen Tage sogarunter den Augen der geschädigten Familie bewegen könne 47 . Eine