13] Die Verbreitung uud die Herkunft der Deutschen in Schlesien. 169
Um einen Unternehmer sammelte sich eine Anzahl Männer mitihrem Acker- und Hausgerät (bourät), um ein neues Dorf anzulegenoder ein altes nach ihrer Weise umzugestalten. Der Unternehmerhatte mit dem Grundherrn unter Bewilligung des Landesfürsten einenVertrag über die Anlage geschlossen. Die Dorffiur ward ihm über-wiesen und er steckte die Grenzen ab gegen die Nachbardörfer. Da-rauf ward das Ackerland zu Hufen vermessen und die Gemeindeweideund der Gemeindewald ausgeschieden. Von den Hufen erhielt jederBauer eine, der Pfarrer als Widemut ein bis drei (gewöhnlich zwei),und der Unternehmer mehrere x ).
Alles war zu freiem erblichem Eigentum übergeben, von dem anden Grundherrn nur der Hufenzins und an den Bischof der Zehnten zugeben war. An Diensten hatten die Deutschen nur die Heeresfolge(expeditio) und die Fuhren beim Bau landesfürstlicher Burgen zu leisten.Von allen polnischen Frohnen und Zinsen waren sie ebenso frei 2 ) alsvon dem Gericht der Kastellane.
Die obere Gerichtsbarkeit über die deutschen Orte hatte derHerzog, der sie persönlich oder durch seinen Hofrichter übte. Dieniedere war dem Unternehmer (locator) vom Herzog übertragen, derdavon den Schultheissentitel führte: schlesisch scholtisse, scholtis, scholzoder scholze, latinisiert scoltetus. Er leitete das Dorfgericht, das mitSchöffen aus der Gemeinde besetzt war und vollstreckte das Urteil.Von den Gerichtsgefällen erhielt der Herzog zwei Drittel, der Scholzeeines, den sogenannten dritten Pfennig.
Zu dem Schulzengut (scoltetia, Scholtissei), das von Zinsen undZehnten frei war, gehörten gewöhnlich noch eine Schenke (Kretscham,kreczim, poln. karczma), eine oder zwei Mühlen, die Schlacht- undBackgerechtigkeit, auch zuweilen eine Schmiede und andere Vorteile.
Dafür hatte der Scholz den Grundzins der Bauern einzusammeln,im Kriege mit einem Rosse zu dienen und beim Dreiding (dem drei-mal im Jahre gehaltenen ungebotenen Gericht) den Gerichtsherren zubewirten. Die ausserordentlichen Steuern (die Beden) des Herzogsmusste der Scholz gleich den Bauern bezahlen.
Seit 1260 werden die Bedingungen für die Aussetzer und Schulzender deutschen Dörfer ungünstiger und die Auflagen auf die Bauerngrösser, was als Beweis des Ueberflusses an Kolonisten gelten darf.
In dem ersten Jahrhundert wurden die Anbauer in der Regel aufeine bestimmte Zahl Jahre, je nachdem sie in Waldland oder auf ur-barem Boden angesetzt waren, von allen Abgaben befreit.
Die deutschen Dörfer bildeten nach allem diesem freie Gemeinden
') Die Zahl der Hufen des Schulzengutes ist sehr verschieden. In demengeren Bezirk von Neisse im Bischofslande gab es nach dem 1280—1320 ange-legten Landbuche Scholtiseien von 2—18 Hufen. Wenn in sehr kleinen Dörfern,die im ganzen nur 11 oder 22 Hufen hatten, der Scholze nur 2 empfing, darfes nicht verwundem. A.ber auch in dem 55 Hufen grossen Walddorf und dem70 Hufen grossen Jakobsdorf hatte er nur 2.
2 ) In den Gründungsurkunden werden die polnischen Lasten, von denen dieDeutschen befreit sind, mehr oder minder ausführlich aufgezählt. Vgl. u. a. Stenzel,Urkundensamml. Nr. III, XXVII, XLII. Häusler, Geschichte des FürstentumsOels S. 54 f.