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1 (1924)
Seite
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389 HEINE

heime Rat Karl Georg v. Raumer, ein Greis von achtundsiebzig Jahren,daher zur Beurteilung der jungdeutschen Literatur besonders geeignet,ihn sofort (14. und nochmals 15. Januar 1831) beim Minister v. Brenndenunzierte; ein andres Mitglied des Oberzensurkollegiums, der BischofDr. Neander, hatte sich durch eine Äußerung des Buches persönlichbeleidigt gefühlt und sich tags zuvor bei Raumer darüber beschwert.Heine witzelt an der betreffenden Stelle über die jüdischen Konvertiten,die neuerdings so bereitwilligst dem Christentum frömmelnde Hand-langerdienste leisteten, und meinte damit allerdings den TheologenNeander, der jüdischer Abstammung war. Das ,,Scheusal von Schrift'',erklärte Raumer, übersteige alles, was ihm an „gotteslästerlichemFrevel" vorgekommen. Dieser Übereifer, den der alte Raumer sehroft bezeigte, gefiel aber dem Polizeiminister durchaus nicht; er wollteden „einseitigen" Bericht des Vorsitzenden nicht als eine Willens-meinung des Kollegiums anerkennen und wünschte die Unterschriftmindestens dreier Mitglieder; die Voreiligkeit Raumers verursache nur„Verzögerung". Auch Minister Ancillon empfand (22. April) die „bis-herigen häufigen einseitigen Anträge und Berichte des Präsidentendes Ober-Censur-Collegii als der Natur der ganzen Institution zuwider"und verlangte, daß sie unterbleiben möchten. Man wollte das dem soloyalen Geheimrat nicht gerade ins Gesicht sagen, ließ es ihn aberdadurch fühlen, daß man einen andern Instanzenweg einschlug: am26. Januar wurden die „Nachträge" vom Polizeipräsidenten „wegen desdarin herrschenden Geistes und wegen ihrer in Betreff der Glaubens-lehre anstößigen Inhalts" provisorisch beschlagnahmt; daraufhin batnun der Minister am 17. Februar das Oberzensurkollegium um ein Gut-achten. Dieses Gutachten erfolgte am 7. März und ist — durchausungewöhnlicherweise! — fast von sämtlichen Mitgliedern des Kol-legiums unterschrieben: Raumer, Neander, Sack, Behrnauer, Tzschoppe,Körner und Ancillon — unzweifelhaft eine kleine Bosheit gegen denPolizeiminister, dem der Name des Vorsitzenden allein nicht genügthatte. Das Urteil über Heines Buch aber lautete: es sei eines der ver-derblichsten Produkte, die in jüngster Zeit ins Publikum gebracht wor-den ; es würdige das Heiligste herab, enthalte empörende Blasphemien,beleidige durch schlüpfrige Darstellungen die guten Sitten und erlaubesich neben gehässigsten Invektiven gegen Staatsinstitutionen und Staats-verwaltung eine schmähende Bezeichnung Friedrichs des Großen, denHeine den „witzigen Gamaschengott von Sanssouci" genannt hatte.Besitzer der Originalausgabe mögen die weiteren Stellen, auf die sichdas Oberzensurkollegium bezog, selbst nachlesen (auf den Seiten 25 ff.42ff. S4ff. 57f. 6of. 68f. 92f. 95f. i04f. nof. 113! i26f. 1281. iß6f und3i8f). Als der Minister, der über Verzögerung geklagt hatte, sich nichtso bald rührte, mahnte das Kollegium am 31. Daraufhin bestätigte eram 5. April die Beschlagnahme und ließ alle Provinzialregierungen