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1 (1924)
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HAUPTMANN 338

die Aufführung wurde „aus ordnungspolizeilichen Gründen" verboten.Der 1., 4. und 5. Akt, sowie Teile des 2. und 3., hieß es in dem Be-scheid, gäben dazu Veranlassung. — Die Bedenken der Polizei rich-teten sich gegen „die geradezu zum Klassenhaß aufreizende Schilderungdes Charakters des Fabrikanten im Gegensatz zu denjenigen der Hand-werker im 1. und 4. Akt, die Deklamation des Weberliedes im 2. undam Ende des 3. Aktes, die Plünderung bei Dreißiger im 4. Akt und dieSchilderung des Aufstandes im 4. und 5. Akt"; sie glaubte befürchtenzu müssen, „daß die kraftvollen Schilderungen des Dramas, die zweifel-los durch die schauspielerische Darstellung erheblich an Leben undEindruck gewinnen würden, in der Tagespresse mit Enthusiasmus be-sprochen, einen Anziehungspunkt für den zu Demonstrationen geneig-ten sozialdemokratischen Teil der Bevölkerung Berlins bieten würden,für deren Lehren und Klagen über die Unterdrückung und Ausbeutungdes Arbeiters das Stück durch seine einseitige tendenziöse Charak-terisierung hervorragende Propaganda mache". — Schon als die erstenNachrichten über Hauptmanns Weberdrama und seine beabsichtigteAufführung in der Presse erschienen, hatte der Breslauer Regierungs-präsident Juncker v. Ober-Convent auf das Stück aufmerksam ge-macht, es sei wahrscheinlich durch die „auch nach anderen Richtungenhöchst bedenklich gewordenen Agitationen des Pastors Klein aus Rein-erz angeregt", und als die Buchausgabe vorlag, kam von derselbenRegierungsstelle eine neue Warnung (15. Februar) vor der „tenden-ziösen Darstellung" des Weberaufstandes durch Hauptmann ; das Stückende „mit der Andeutung eines Sieges der kämpfenden Weber überdie eingeschrittenen Truppen"; die Ausgabe in schlesischer Mundartdiene offenbar zur bessern Verbreitung im Weberdistrikt.

Zehn Monate später (22. Dezember) legte die Theaterdirektion diehochdeutsche Ausgabe „Die Weber" vor, in der eine Reihe von Kür-zungen vorgenommen war (S. 36, 42, 57 f., 89 f., 102, 105 und 107),und ersuchte um Genehmigung der veränderten Fassung. Da aberdurch die Striche nur „einige brutale bzw. unanständige Worte undein Vers des Weberliedes" (S. 42) beseitigt waren, blieb das Polizei-präsidium (4. Januar 1893) bei seinem Verbot. Hauptmann erhob nunKlage beim Bezirksausschuß. Gleichzeitig bereitete die „Freie Bühne"eine Vereinsaufführung der „Weber" vor.

2. Die Entscheidung des Berlin er Bezirksaus-schusses vom 14. März 1893. Hauptmanns Rechtsbeistand,der Berliner Anwalt Dr. Richard Grelling (auch selbst Schriftstellerund Dramatiker, Verfasser der Flugschrift „J'accuse", die währenddes Weltkrieges Aufsehen machte), begründete (14. Januar) seineKlage mit unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts durch diePolizei und falschen Voraussetzungen des Verbots; er bestritt dieRechtsgültigkeit der Polizeiverordnung vom 10. Juli 1851, obgleich