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2,2 (1903)
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Seite
1360
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1360 Kleffel,

2. Sie werden für die jedesmalige Ausgabe aus geeigneten Schiffenausgewählt und zweckentsprechend hergerichtet (Kr. D. a. B. § 71)als geeignet gelten solche Schiffe nicht, welche zum Transport von ViehFellen, Lumpen, ungewaschener Wolle und dergl. benutzt worden sind

3. Lazarethschiffe sollen möglichst zu keinem anderen Dienste alsdem ihrem Zwecke entsprechenden verwandt werden; mindestens darfder Nebendienst keine gesundheitsschädlichen, raumbeengenden Folgenhaben.

4. Der jedem Kranken auf einem Lazarettschiff. zu gewährendeLuftraum soll möglichst 15 cbm betragen. Hiernach regelt sich dieZahl der unterzubringenden Kranken. Ist die letztere gross, so kann eszweckmässiger sein, statt eines grossen Schiffes mehrere kleinere Schiffeals Lazarethschiffe einzurichten; es ist dies auch für die Absonderungbei ansteckenden Krankheiten dienlicher.

5. Eiserne Schiffe haben vor hölzernen, die im § 3, 6 angeführtenVorzüge. Der äussere Anstrich sei für die nach den Tropen bestimmtenLazarethschiffe weiss; im Kriege richtet er sich nach etwaigen inter-nationalen Bestimmungen.

6. Am besten eignen sich Schiffe mit zwei Decks (Ziffer 9 diesesParagraphen); solche mit einem Deck bieten zu wenig Raum. Auf mög-lichste Höhe der Decks ist besonders Werth zu legen.

7. Um unter allen Umständen im Lazarettschiff eine genügendeLufterneuerung sicherzustellen, sind erforderlichenfalls die vorhandenennatürlichen Vehtilationseinrichtungen durch künstliche zu vervollständigen.

8. Vor der Einrichtung ist das Schiff in allen Theilen gründlich zureinigen und zu desinficiren.

9. Mehr als zwei Decks sollen zur Krankenbehandlung nicht ver-wandt werden. Die grösseren und luftiger, d. h. höher gelegenenRäumlichkeiten sind für Schwerkranke und Verwundete, die wenigergünstig, d. h. tiefer gelegenen für Leichtkranke und Genesende zubestimmen. Auf Trennung der äusserlich und innerlich Kranken,namentlich auf die Absonderung Kranker mit ansteckenden Leiden,ist Bedacht zu nehmen; die letzteren werden am besten auf Oberdeckund die äusserlich Kranken im Vordertheil des Schiffes untergebracht.

10. Durch Einrichtung von zeltartigen Bedachungen auf dem Ober-deck kann eine Entlastung der unteren Krankenräume herbeigeführt wer-den, so lange die Witterung es gestattet.

11. Trennung der Schiffsbesatzung und ihrer Wohnräume von denender Kranken ist streng durchzuführen.

12. Schwingebettstellen sind mindestens für die Schwerkranken, inden Tropen mit Moskitonetzen und Punkas versehen, einzurichten.

13. Die unmittelbar zur Krankenpflege gehörigen Räume, wie Ge-schäfts-, Wärter- und Operationsraum, Apotheken nebst Raum zur Auf-bewahrung von Instrumenten und Verbandmitteln, Badeeinrichtungen,Aborte müssen von den Krankenräumen aus leicht zugänglich sein.

14. Die zum Lazarethbetrieb ferner nothwendigen Räume (Koch-