Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
1359
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Nachtrag: Hospitälschiffe. 1359

Nähere Ausführungen finden sich dann in Theil IL, der die Handhabungdes Gesundheilsdienstes an Bord im Allgemeinen vorschreibt; im Ab-schnitt 8, § 36 sind diejenigen für Lazarettschiffe enthalten.

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§ 71. Lazarethschiff.

1. Als Lazarettschiffe werden grosse, zum überseeischen Personen-verkehr eingerichtete Dampfer mit hohen lichten Decks, mit voller Aus-rüstung und Besatzung fertig zum Auslaufen, verwandt, welche ungefähr800 Personen zu befördern vermögen und die Einrichtungen zur genü-genden Lüftung, Heizung und Beleuchtung besitzen.

2. Dieselben werden demnächst mit den erforderlichen und geeignetenKranken-, Verwaltungs- und Vorrathsräumen, mit Schwingebettstellen inder festgesetzten Zahl zur Lagerung der Verwundeten und Kranken,sowie mit den äusserlichen Kennzeichen als Lazarett schiff baulicherseitsversehen.

3. Die weiteren hygienischen Gesichtspunkte für die Auswahl undEinrichtung solcher Lazarettschiffe sind im G. D. a. B. § 36 enthalten.

4. Militärische Lazarettschiffe verbleiben hinsichtlich des Materialsunter dem Kriegsgesetz; sie gehen in das Eigenthum des Eroberers über.

5. Wenn ein Lazarethschiff grösseren. Landungsunternehmungen anfernen, ungesunden Küsten beigegeben wird, so hat es die Aufgabe,theils an Ort und Stelle als schwimmendes Lazarett, theils zum Kranken-transport nach der Heimath zu dienen, wozu unter Umständen weiteReisen zurückzulegen sind. Hiernach ist zur längeren Behandlung undVerpflegung nicht blos von Verwundeten, sondern auch von Kranken undnamentlich von an klimatischen Krankheiten Leidenden die Ausrüstungzu bemessen.

Auf einem solchen Lazarettschiffe muss sich auch eine Sanitäts-reserve zur Ergänzung der Sanitätsausrüstung der Landüngsformationenbefinden.

6. Wenn dagegen ein Lazarethschiff beim Kriege in den heimischenGewässern grösseren .Hochseegeschwadern zugetheilt wird, so hat es denZweck, die Kranken und Verwundeten der Flotte aufzunehmen und ansSee dem nächsten deutschen Hafen zuzuführen. Da es sich hierbei vor-waltend um Verwundete und nur um das Verweilen derselben, an Bordfür die kurze Dauer der Uebcrführung handelt, so wird die Ausrüstungeines solchen Lazarettschiffes anders, als unter Ziffer 5 angegeben, sichgestalten.

§ 36. Auf Lazarethschiffen.

1. Lazarettschiffe sind zur Behandlung, sowie zum Transport vonKranken und Verwundeten, wenn solche in grösserer Zahl vorhandensind, bestimmt und werden entweder stationär lediglich für den ei'siZweck oder als Verkehrsmittel vorwaltend für den letzteren Zweck oderendlich auch zur Begleitung von Flotten bei Landungen, Bloekivnngenoder Gefechten, und dann beiden Zwecken dienend, verwandt.