1348 -Kleffel,
Artikel 12. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratificirtwerden.
Die Ratificationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratificationsurkunde soll einProtokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Ab-schrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.
Artikel 13. Die Nichtsignaturmächte, die der Genfer Conventionvom 23. August 1864 beigetreten sind, können ihren Beitritt zu diesemAbkommen erklären.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächtendurch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an dieRegierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderenVertragsmächten mitzutheilen ist.
Artikel 1*4. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile diesesAbkommen kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nachder schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und vondieser allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzuteilenden Be-nachrichtigung wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein,die sie erklärt hat.
Ratificirt wurde dieser Vertrag von Deutschland, Oesterreich-Ungarn,Belgien, China, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika,den vereinigten Staaten von Mexico, Frankreich, Grossbritannien und Ir-land, Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Nieder-landen, Persien, Portugal, Rumänien, Russland, Serbien, Siam, Schwedenund Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Bulgarien.
Erwähnung sollen schliesslich noch die Verhandlungen auf demXIII. internationalen medicinischen Congress zu Paris im Jahre 1900finden, bei denen der Chef des französischen Marine-Sanitätswesens die„navires-hopitaux", erneuter eingehender Besprechung unterzog. Wenner über dieselben für das Madagaskar-Expeditionskorps sagt „l'installationd'un navire-höpital bien arnenage, avec tous les moyens dont il disposaitpour assurer le bien-etre des malades, n'a pas ete un des moindresServices, que la marine a pu rendre", so kann das uneingeschränkt füralle entsprechenden Verhältnisse gelten. Er bespricht die transport-höpitaux, charges de repatrier les malades et les blesses des expeditionsd'outremer und die höpitaux-flottants, welche er neben jenen für jedeNation mit Kolonialbesitz für nothwendig erachtet, pöur recevoir etsoigner des malades, 1° quand un pays nouvellement oecupe offre detrop mauvaises conditions hygieniques ou des installations insuffisantes,2° quand on va k la conquete d'un pays fievreux ou d'une contree oules höpitaux ä terre ne peuvent etre utilises. Hierbei unterscheidet ersog. pontons-höpitaux und sog. navires stationnaires. Schliesslich be-spricht er den seiner Ansicht zweckmässigsten Typ eines Lazareth-schiffes.
Was nun die Idee der Verwenduug sog. schwimmender Lazarethe