Nachtrag: Hospitalschiffe. 1347
Artikel 5. Die militärischen Lazarettschiffe sind kenntlich zumachen durch einen äusseren weissen Anstrich mit einem wagrechtlaufenden etwa iy 2 Meter breiten grünen Streifen.
Die in den Artikeln 2, 3 bezeichneten Schiffe sind kenntlich zumachen durch einen äusseren weissen Anstrich mit einem wagrechtlaufenden, etwa l l / 2 Meter breiten rothen Streifen.
Die Boote dieser Schiffe, sowie die kleinen zum Lazarethdiensteverwendeten Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlichgemacht sein.
Alle Lazarettschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, dass sieneben der Nationalflagge die in der Genfer Convention vorgesehene weisseFlagge mit dem rothen Kreuze hissen.
Artikel 6. Handelsschiffe, Yachten oder neutrale Fahrzeuge, dieVerwundete, Kranke oder Schiffbrüchige der Kriegsparteien an Bord ge-nommen haben, können aus diesem Anlasse nicht weggenommen werden,aber sie bleiben der Wegnahme ausgesetzt im Falle von Neutralitäts-verletzungen, deren sie sich etwa schuldig gemacht haben.
Artikel 7. Das geistliche, ärztliche und Lazarethpersonal weg-genommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen ge-macht werden. Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Ge-genstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigenthum sind, mitsich zu nehmen.
Es soll jedoch seine Dienste solange weiter leisten, als es noth-wendig erscheint, und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der Be-fehlshaber des Schiffes es für zulässig erklärt.
Die Kriegsparteien sind verpflichtet, diesem Personale, wenn es inihre Hände fällt, den vollen Genuss der Gebührnisse zu sichern.
Artikel 8. Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen,die verwundet oder krank sind, sollen von der Partei, die das Schiffgenommen hat, ohne Unterschied der Nationalität geschützt und gepflegtwerden.
Artikel 9. Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke einer Kriegs-partei, die in die Hände der anderen fallen, sind kriegsgefangen.
Der Partei, die sie gefangen genommen hat, bleibt es überlassen,sie je nach den Umständen festzuhalten oder nach einem neutralen Hafenoder selbst nach einem Hafen des Gegners zu befördern. Im letzterenFalle dürfen die so in ihre Heimath entlassenen Kriegsgefangenen währendder Dauer des Krieges nicht mehr dienen.
Artikel 10. (Weggefallen.)
Artikel 11. Die in den vorstehenden Artikeln getroffenen Verein-barungen sind für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falleeines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Die Vereinbarungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zusein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertrags-macht sich einer der Kriegsparteien anschliessen sollte.
85*