Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
1346
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1346 Kleffel,

14 Artikeln wurde ein Abkommen getroffen, betreffend die Anwendungder Grundsätze der Genfer Konvention auf den Seekrieg, durch welchesan erster Stelle festgesetzt wurde, dass Lazarettschiffe während derDauer der Feindseligkeit nicht weggenommen werden dürften. DieseAbmachung lautet wie folgt:

Artikel 1. Die militärischen Lazarettschiffe, die einzig und allein,vom Staate erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten,Kranken und Schiffbrüchigen Hülfe zu bringen, sind bei Beginn oder imVerlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der Verwendung, denkriegführenden Mächten mit Namen anzumelden. Diese Schiffe sind zuachten und dürfen während der Dauer der Feindseligkeit nicht weg-genommen werden. Auch dürfen sie bei einem Aufenthalt in neutralenHäfen nicht nach den für die Kriegsschiffe geltenden Regeln behandeltwerden.

Artikel 2. Lazarettschiffe, die ganz oder zum Theil auf Kostenvon Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschaftenausgerüstet worden sind, sind ebenfalls zu achten und von der Weg-nahme ausgeschlossen, sofern die kriegführende Macht, der sie ange-hören, eine amtliche Bescheinigung für sie ausstellt und ihre Namen demGegner bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls abervor der Verwendung, bekannt gemacht hat.

Diese Schiffe müssen eine von der zuständigen Behörde auszu-stellende Bescheinigung darüber bei sich führen, dass sie sich währendder Ausrüstung und beim Auslaufen unter ihrer Aufsicht befunden haben.

Artikel 3. Lazarettschiffe, die ganz oder zum Theil auf Kosten vonPrivatpersonen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschaften neutralerStaaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Wegnahmeausgeschlossen, sofern der neutrale Staat, dem sie angehören, einen amt-lichen Auftrag für sie ausgestellt .hat, und den kriegführenden Mächtenihre Namen zu Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfallsaber vor ihrer Verwendung, bekannt gemacht hat.

Artikel 4. Die in den Artikeln 1, 2, 3 bezeichneten Schiffe sollenden Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegsparteien ohneUnterschied der Nationalität Hülfe und Beistand gewähren.

Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei mili-tärischen Zwecken zu benützen.

Diese Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kriegs-schiffe behindern.

Während und nach dem Kampfe handeln sie auf ihre eigene Gefahr.

Die Kriegsparteien üben ein Aufsichts- und Durchsuchungsrechtüber sie aus. Sie können ihre Hülfe ablehnen, ihnen befehlen sich zuentfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, einen Com-missar an Bord geben und sie auch zurückhalten, wenn besonders erheb-liche Umstände es erfordern.

Die Kriegsparteien sollen die den Lazarettschiffen gegebenen Be-fehle, soweit wie möglich, in deren Schiffstagebuch eintragen.