1344 Kleffel,
Bestimmungen für die Marine.
Artikel 6. Die Fahrzeuge, welche auf ihre Gefahr hin während undnach der Schlacht Schiffbrüchige oder Blessirt«? aufnehmen, oder nachdemsie dieselben aufgenommen, an Bord eines neutralen oder Lazarettschiffestransportiren, geniessen bis zur Beendigung ihrer Mission den Theil derNeutralität, welchen die Verhältnisse der Schlacht und die Lage der imKampf befindlichen Schiffe ihnen zu gewähren gestatten.
Die Beurtheilung dieser Verhältnisse wird der Humanität aller Com-battanten anvertraut.
Die in dieser Weise aufgenommenen und geretteten Schiffbrüchigenresp. Verwundeten dürfen während der Dauer des Krieges nicht wiederDienste thun.
Artikel 7. Das seelsorgerische, Medicinal- und Lazarethpersonal jedesgenommenen Schiffes wird als neutral erklärt.
Artikel 8. Das in dem vorstehenden Artikel bezeichnete Personalhat auf dem genommenen Schiffe seine Functionen fortzusetzen.
Artikel 9. Die militärischen Lazarettschiffe verbleiben hinsichtsihres Materials unter dem Kriegsgesetz. Sie gehen in das Eigenthumdes Eroberers über, doch darf dieser sie während der Dauer des Kriegesnicht iher besonderen Bestimmung entziehen.
Artikel 10. Jedes Handelsschiff, welcher Nation dasselbe auch an-gehöre, geniesst, sobald es ausschliesslich mit Verwundeten oder Krankenbelastet ist, die Neutralität. — — — In dringenden Fällen könnenzwischen den beiderseitigen Ober-Kommandanten besondere Conventionenabgeschlossen werden, um den mit der Räumung der Verwundeten undKranken beauftragten Fahrzeugen augenblicklich in specieller Weise dieNeutralität zu ertheilen.
Artikel 11. Die eingeschifften verwundeten oder kranken Seeleuteresp. Soldaten, welcher Nation dieselben auch angehören, sind durch denEroberer zu schützen und zu pflegen. 1 )
Artikel 12. Die Unterscheidungszeichen für ein jedes Schiff resp.Fahrzeug, welches auf Grund der Principien der Convention das Benefizder Neutralität beansprucht, ist die neben der Nationalflagge zu führendeweisse Flagge mit rothem Kreuz. — — Die militärischen Lazarettschiffeerhalten einen äusseren Anstrich von weisser Farbe mit grüner Batterie.
Artikel 13. Die auf Kosten von Hülfsvereinen — — ausgerüstetenLazarettschiffe werden, sobald sie — — — ausschliesslich für denZweck ihrer Mission eingerichtet waren, nebst ihrem Personal als neutralbetrachtet — — —.
1) Alle nach ihrer Herstellung dienstuntauglich Befundenen sollen in ihreHeimath entlassen werden.
Gleicherweise können auch die anderen entlassen werden, jedoch mit der Be-dingung, für die Dauer des Krieges nicht mehr die Waffen zu führen (§ 6 der Con-vention).