Nachtrag: Hospitalschiffe. 1343
Moment darstellt. Der Charakter des Schiffes als Hospital darf niemalserst in zweiter Linie zur Berücksichtigung kommen. Für ihren beson-deren Zweck sind Hospitalschiffe, mit ganz geringen Ausnahmen (Japan),niemals neu gebaut, sondern fast stets sind bereits vorhandene Schiffedazu eingerichtet worden. Als Grund hierfür muss die beschränkteNotwendigkeit ihrer Verwendung angesehen werden, welche stets beson-dere Verhältnisse, Zwangslagen — Krieg, Epidemien — voraussetzte.Entsprechend dieser vorübergehenden Benutzung trugen sie zumeist denprovisorischen Charakter, und einheitliche Grundsätze für ihre Herrichtungsind nicht aufgestellt. In mancher Beziehung mag das Vergänglichedieses Daseins sogar Vortheile bringen, einmal weil dadurch gestattetist, der jedesmaligen Improvisation diejenige Vollendung zu geben, welcheden zeitigen Umständen und dem neuesten Stande der Wissenschaft undTechnik entspricht, und andererseits weil gerade bei den Schiffen über-haupt, und besonders bei den zu Hospitalzwecken zu benutzenden, einemöglichst häufige Erneuerung der Einrichtung, namentlich im Interesseder Reinlichkeit wünschenswerth ist. Dass bei der steten Herrichtungvon Hospitalschiffen ad hoc, nicht etwa durch den dadurch bedingtenZeitverlust, der Nutzen derselben in nennenswerther Weise beeinträch-tigt zu werden braucht, hat die Neuzeit zur Genüge erwiesen. Dafürspricht, dass bei dem Ausbruch der letzten chinesischen Wirren fast jededer betheiligten Nationen sehr bald über in den ostasiatischen Gewässernstationirte Hospitalschiffe verfügte, deren Thätigkeit mehrfach bereitsrühmlichst erwähnt wurde.
Die Einrichtung des von dem Kaiserlich Deutschen Reiebs-Marine-amt ausgerüsteten Lazarettschiffes „Gera", auf dessen Beschreibungspäterhin, als wenigstens für unsere Deutschen Verhältnisse maassgebend,näher eingegangen werden soll, erforderte etwa 20 Arbeitstage. Aller-dings darf nicht unerwähnt bleiben, dass dabei die wichtigsten Grund-lagen jedenfalls nicht erst festgesetzt werden mussten, sondern ebensowie sonstige Maassnahmen für den Kriegsfall bereits vorgesehen waren,und es unterliegt keinem Zweifel, dass Vorschriften für dieselben in denMobilmachungsplänen keiner der Grossmächte jetzt noch fehlen dürften.
Allgemein gültige — internationale — Abmachungen über Hospital-schiffe finden sich zuerst in der Genfer Convention vom 22. August 1864und zwar in deren Additional-Artikeln vom 20. October 1868.
Streets, Th. H., Surgeon ü. S. Navy. Reports of the Surgeon General. U. S. Navy.
1898.Wenzel, Dr., Generalarzt der Marine, Ueber Lazarettschiffe im Kriege. Beiheft
zum Marine-Verordnungsblatt. 1890. No. 2.Archive de medecine navale.Army and navy Gazette.The Lancet.
Hager Konferenz. 1899.Genfer Konvention. 1864.Marine - Sanitätsordnung.