Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
1340
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1340 Thiem,

Für die Entschädigungsfeststellungen sind folgende wichtigeNeuerungen zu erwähnen.

Vor Ablehnung einer Rente oder Gewährung einer Theil-rente ist der behandelnde Arzt zu hören.

Ferner ist vor Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente demRentenempfänger durch Ertheiiung eines Vorbescheides Gelegenheitzur Aeusserung zu geben.

Eine Minderung, Einsteilung oder Aufhebung der Rente tritt nichtmehr wie früher mit dem Tage des Zustellungsbescheides, sondern erstnach Ablauf des betreffenden Monats in Wirksamkeit.

Anderweitige Feststellungen von Renten dürfen nach Ablauf von2 Jahren von der Rechtskraft des Bescheides oder der Entscheidung angerechnet, nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre und nach Ab-lauf von 5 Jahren auch nur durch Entscheidung des Schiedsgerichtserfolgen.

Schiedsgerichte.

Die Einrichtung des Schiedsgerichts ist insofern eine andere ge-worden, als

die Unfall- und Invalidenschiedsgerichte jetzt zu Schiedsgerichtenfür Arbeiterversicherung vereinigt sind, welche — ohne Rücksichtauf die Zugehörigkeit des Arbeitgebers eines Verletzten zu einer Berufs-genossenschaft — für alle Betriebsunfälle zuständig sind, die sich inner-halb ihres Bezirkes (in Preussen eines Regierungsbezirkes) zutragen.

Während früher die Schiedsgerichtsbeisitzer dem Beruf des Ver-letzten angehören inussten, ist dies jetzt nur noch bei dem Berg- undlandwirtschaftlichen Betriebe gesetzlich vorgeschrieben und ist für andereBetriebe erst nach Anträgen der Verletzten oder der Berufsgenossenschaftin Ausnahmefällen zulässig.

Die Schiedsgerichte wählen in der Regel nach Anhörung der zu-ständigen Aerztevertretung jährlich aus der Zahl der am Ort ansässigenAerzte diejenigen aus, welche in der Regel als Sachverständige bei denVerhandlungen zuzuziehen sind. Diese werden ein für alle Mal vereidigt.Für das erste Jahr ist leider von der Anhörung der Aerztekammern inPreussen grössten Theils Abstand genommen worden.

Es darf hier gleich eingeflochten werden, wie die Beschränkung inder Auswahl und die alleinige Vereidigung dieser Sachverständigen dieanderen Aerzte von dieser Mitwirkung ausschliesst bezw. ihre nicht unterEid gestellten Gutachten zu minderwerthigen stempelt.

Reichsversicherungsamt. .

Einige neue Bestimmungen der U. V. G. entlasten etwas, freilich nurwenig, das Reichsversicherungsamt, insofern gegen folgende Entscheidun-gen der Schiedsgerichte der Rekurs unzulässig ist.

Der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung, Minderung oder Aufhebung derRente in Kraft treten soll (nachdem seit dem Unfälle 5 Jahre verflossen sind), wird