Nachtrag zu: Specielle Kranken Versorgung für Arbeiter in Betriebsunfällen. 1341
in der Entscheidung des Schiedsgerichts festgesetzt. Ebenso bestimmt das Schieds-gericht, in welchen Summen und Fristen die seit dem Inkrafttreten der Rentenmin-derung etwa bezahlten Mehrbeträge durch Kürzung späterer Rentenbezüge zur Er-stattung gelangen sollen. Das Schiedsgericht kann auf Antrag auch schon vor dieserEntscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung anordnen, dass die fernere Renten-zahlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oderMinderung der Rente ganz oder theilweise eingestellt werde.
Auch bei Kapitalsabfindungen ist das Urtheii des Schiedsgerichtsendgültig. In folgenden Fällen kann das Reichsversicherungsamt ohnemündliche Verhandlung beschliessen in der Besetzung von 3 Mitgliedern,unter denen je ein Vertreter der Arbeiter und Arbeitgeber sein muss.
Ist der Rekurs unzulässig oder verspätet, so hat das Reichsversicherungsamtden Rekurs ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren,wenn die bei dem Beschlüsse mitwirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs füroffenbar ungerechtfertigt erachten. Andernfalls hat das Reichsversicherungsamt nachmündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Man wird nach Durchsicht dieser nur in Bezug auf die wesentlichenVeränderungen angeführten Bestimmungen den Eindruck gewinnen, dassdie neuen Unfall-Gesetze doch recht erhebliche Besserungen aufweisen.
Leider ist die eine Besserung, welche als überaus wünschenswerthvon vielen Aerzten und ßerufsgenossenschaften bezeichnet worden ist,nicht eingetreten, die Aufhebung der Carenzzeit.
Die gegen dieselbe in der ersten Abhandlung S. 34—39 a. a. Stelledieses Werkes geäusserten Bedenken bleiben daher vollständig aufrechterhalten.