Druckschrift 
2,2 (1903)
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Seite
1339
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Nachtrag zu: Spooielle Krankenversorgiing für Arbeiter in Betriebsunfällen. 1339

Im Falle derWiederverheirathung erhält dieWittwe sechszig Procerit des Jahres-arbeitsverdienstes als Abfindung.

Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Un-fälle geschlossen worden ist; die Berufsgenossenschaft kann jedoch in besonderenFällen auch dann eine Wittwenrente gewähren.

Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung, wennder Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroifen hat und diese mit Hinter-lassung von Kindern verstirbt.

§ 17 (§ 6b). War die Verstorbene beim Eintritte des Unfalls verheirathet, aberder Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ganzoder überwiegend durch sie bestritten worden, so erhalten bis zum Wegfalle der Be-dürftigkeit an Rente

a) der Wittwer zwanzig Procent,

b) jedes hinterlassene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebens-jahre zwanzig Procent des Arbeitsverdienstes.

Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, im Falle der Tödtung einer Ehefrau,deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemeinschaft fern-gehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat, diesen Kinderndie Rente zu gewähren.

§ 18 (§ 6 c). Hinterlässt der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie,so wird ihnen, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstor-benen bestritten worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit eine Rente von ins-gesamt zwanzig Procent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt.

§ 19 (§ 6d). Hinterlässt der Verstorbene elternlose Enkel, so wird ihnen, fallsihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wordenwar, im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr eineRente von insgesammt zwanzig Procent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt.

§ 20 (§ 6e). Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt sechszig Pro-cent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag,so werden die Renten gekürzt. Bei Ehegatten und Kindern erfolgt die Kürzung imVerhältnisse der Höhe ihrer Renten; Verwandte der aufsteigenden Linie haben einenAnspruch nur insoweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten oderKinder in Anspruch genommen wird; Enkel nur insoweit, als der Höchstbetrag derRenten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in An-spruch genommen wird.

Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vorhanden,so wird die Rente den Eltern vor den Grosseltern gewährt.

§ 21 (§ 6f). Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Un-falls nicht im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, haben keinen Anspruchauf die Rente. Durch Beschluss des Bundesraths kann diese Bestimmung für be-stimmte Grenzgebiete sowie für die Angehörigen solcher auswärtigen Staaten, durch(leren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen durch Be-triebsunfall getödteter Deutscher gewährleistet ist, ausser Kraft gesetzt werden.

§ 73 d. G. U. V. G. sieht vor, dass unter etwaigen Streitig-keiten, über die Zugehörigkeit eines Verletzten zu der oder jenerBerufsgenossenschaft der Verletzte nicht zu leiden, sondern dass diezuerst angerufene Berufsgenossenschaft eine vorläufige Rente festzustellenhat. Im Falle der Verweigerung der nach Ansicht der ersten Fest-stellerin zuständigen Berufsgenossenschaft, die dauernde Fürsorge zuübernehmen, entscheidet dann das Reichsversicherungsamt.