1338 Thiem,
jetzt statutarisch allgemein oder auch ohne eine solche allgemeine statu-tarische Bestimmung im Falle der Bedürftigkeit noch besondere Unter-stützungen gewährt werden.
Bezüglich der Unterbringung in Heilanstalten bestimmt jetztder § 22 des G. U. V. G., dass sie statt der sonstigen Leistungen ge-währt werden kann unter folgenden Bedingungen:
1. für Verletzte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung habenoder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung. Der Zu-stimmung bedarf es nicht, wenn 'die Art der Verletzung Anforderungen an die Be-handlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann,oder wenn der für den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugtdass Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert;
2. für sonstige Verletzte in allen Fällen.
§ 23 bestimmt, dass das Heilverfahren jeder Zeit wieder aufgenom-men werden kann, wenn begründete Annahme vorhanden ist, dass derEmpfänger einer Unfallrente bei Durchführung eines Heilverfahrens eineErhöhung seiner Erwerbsfähigkeit erlangen werde unter der Voraus-setzung der im vorigen Paragraph angeführten Bedingung.
Eine ganz neue Bestimmung enthält der § 24, welcher lautet:Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann einem Rentenempfänger auf seinenAntrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder ähnliche von Drittenunterhaltene Anstalten auf Kosten der Berufsgenossenschaft gewähren. Der Auf-genommene ist auf ein Vierteljahr und, wenn er äie ? Ei'klärüng nicht einen Monat vorAblauf dieses Zeitraumes zurücknimmt, jedes Mal auf ein weiteres Vierteljahr an denVerzicht auf die Rente gebunden.
Bei der durch Krankenkassen veranlassten Unterbringungvon Verletzten in ein Krankenhaus bestimmt § 11 im Schlusssatzbezüglich des Wechsels desselben Folgendes:
Verletzte Personen, welcBe auf Veranlassung von Knappschaftskassen, sonstigenKrankenkassen, Verbänden von Krankenkassen oder von Organen der Berufsgenossen-schaften in eine Heilanstalt untergebracht sind, dürfen während des Heilverfahrensin andere Heilanstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. Diese Zu-stimmung kann durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes ergänztwerden.
Als Krankenkassen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sowie der §§ 76bbis 76c des Krankenversicherungsgesetzes gelten ausser der Gemeinde-Kranken-versicherung auch diejenigen Hülfskassen, welche die im § 75a. a. a. 0. vorgeseheneamtliche Bescheinigung besitzen.
Die Wittwer- und Wittwenrenten sowie die Ascendenten- undDescendentenrenten werden zum Theil unter erheblicher für dieEmpfänger günstiger Aenderung der früheren Bestimmungen durch die§§ 16—21 d. G. U. V. G. wie folgt geregelt:
§ 16 (§ 6a). Hinterlässt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so beträgtdie Rente für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheiratung sowie für jedeshinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre je zwanzigProcent des Jahresarbeitsverdienstes.